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Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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VISV «%ASFF_YYYY_ID»
3Ergibt die Suche einen Treffer, so können nach Artikel 22k Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung13 die Daten der Kategorien VII, VIII und X–XII nach Anhang 3 abgefragt werden.
4Es können ausschliesslich Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zur gleichen Familie verknüpft wurden.
Art. 20 Bst. d
Die EAZ fedpol überprüft:
d. ob im Gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) eine Abfrage erfolgt ist, die darauf schliessen lässt, dass Daten der betroffenen Person im C-VIS gespeichert sind.
Art. 20a Ausnahme von der Abfrage im CIR
Die EAZ fedpol überprüft nicht die Erfüllung der Bedingung, dass Daten im C-VIS gespeichert sind, belegt durch eine Abfrage im CIR:
a. zum Abruf der Visum-Vorgeschichte oder der bisherigen rechtmässigen Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eines bekannten Verdächtigen, Täters oder mutmasslichen Opfers einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat; oder
b. wenn die Datenkategorie, anhand derer die Suchabfrage durchgeführt wird, nicht im CIR gespeichert ist.
Art. 21 Abfrage und Übermittlung der Daten
1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt, so fragt die EAZ fedpol die Daten des C-VIS ab. Die Abfrage darf ausschliesslich anhand der in Artikel 22o Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung14 genannten Daten und gemäss den in Anhang 3 festgelegten Abfrageberechtigungen durchgeführt werden.
1bisDas Gesichtsbild darf nicht das einzige Suchkriterium sein.
2Ergibt die Abfrage einen Treffer, kann die EAZ fedpol alle Daten aus dem Gesuchsdatensatz nach Artikel 22o Absatz 5 der EU-VIS-Verordnung der Behörde auf gesichertem Weg übermitteln. Die derzeitige Beschäftigung, der Arbeitgeber oder bei Studierenden der Name der Bildungseinrichtung werden nur bekanntgegeben, wenn die Abfrage dieser Daten in einem begründeten Antrag ausdrücklich beantragt und durch eine unabhängige Prüfung genehmigt wurde.
3Biometrische Daten von Kindern unter 14 Jahren werden gemäss Artikel 22o Absatz 6 der EU-VIS-Verordnung nur dann für Suchabfragen oder Datenbekanntgaben verwendet, wenn:
13 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
14 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.