Vorlage

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

VISV

b. Zweifel an der Identität der Inhaberin oder des Inhabers eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels oder an der Echtheit dieser Dokumente oder des Reisedokuments bestehen;

c. die Identität einer Person ohne Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ohne Aufenthaltstitel überprüft werden muss.

2Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Abfrage anhand folgender Daten durchgeführt werden:

a. Vorname, Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und derzeitige Staatsangehörigkeit;

b. Art und Nummer des Reisedokuments, Ausstellungsdatum, Ablauf der Gültigkeit und Ausstellungsland;

c. Gesichtsbild.

3Das Gesichtsbild kann nicht das einzige Suchkriterium sein.

4Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 22i Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung die Daten der Kategorien VII, VIII und X–XII nach Anhang 3 abfragen.

Art. 16c Abfrage zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates

1Die Abfrage des C-VIS zur Bestimmung des nach den Artikeln 12 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (EU-Dublin-Verordnung)11 zuständigen Dublin-Staates erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.

2Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann die Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 16b Absatz 2 und 3 durchgeführt werden.

3Ergibt die Suche einen Treffer und wurde ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt, können nach Artikel 22j Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung12 die Daten der Kategorien VII, VIII und X–XII nach Anhang 3 abgefragt werden.

4Es können ausschliesslich Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zur gleichen Familie verknüpft wurden.

Art. 16d Abfrage zur Prüfung eines Asylgesuchs

1Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung eines Asylgesuchs erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.

2Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann die Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 16b Absatz 2 und 3 durchgeführt werden.

11 Vgl. Fussnote zu Art. 15 Abs. 1.

12 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.