Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 15 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des FIFG
schlagen folgenden Zusatz vor: «… auf Raum, Umwelt, Klima sowie die Energiepolitik». Die GRÜNE Schweiz wünscht dieselbe Ergänzung.
Auch GE möchte «grundsätzlich» löschen, da die Pflicht zur Eintragung ihm zufolge für alle strategischen und räumlichen Projekte gelten muss (andernfalls werde die Anwendung des Systems willkürlich). Zudem schlägt der Kanton vor, Seite 9 des EB wie folgt zu ergänzen: «In begründeten Sonderfällen kann es auch parallel zum Plangenehmigungsverfahren stattfinden. Die Plangenehmigung kann jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des aktualisierten Sachplans erteilt werden».
5.3.5 Absatz 5
Das CERN will den Anforderungen nachkommen, präzisiert aber, dass die Anstrengungen zur Ausrichtung auf die besten Lösungen und Technologien in seinem Ermessen liegen und von den verfügbaren Ressourcen sowie den wissenschaftlichen und operativen Bedürfnissen abhängen werden.
Noé21, Kam For Sud, PUSCH, WWF Schweiz und WWF Genève, NWA, Association climat Genève, Grands-parents pour le climat, Pro Natura Genève sowie die GRÜNE Schweiz, die Vert.e.s genevois.e.s und die Vert.e.s vaudois.e.s schlagen folgende Ergänzung vor: «… Rechtsvorschriften, namentlich im Bereich Raumplanung, Umwelt-, Natur- und Heimatschutz, sowie dem Klima und der Energiepolitik entsprechen».
GE findet die Erwähnung der Einhaltung des Umweltschutzes unbefriedigend, da unvollständig. Er schlägt eine Überarbeitung vor. Die aktuelle Formulierung des Absatzes lasse ihm zufolge darauf schliessen, dass lediglich das RPG, das USG und das NHG massgeblich seien, was aus ökologischer Sicht unzureichend ist. Der Kanton erinnert daran, dass zum Umweltschutz nicht nur die Bereiche gehören, die vom Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 abgedeckt werden, sondern auch Vorschriften zu Natur- und Heimatschutz, Ortsbild- und Denkmalschutz, Wasserschutz, Schutz vor Naturgefahren, Erhaltung des Waldes, Jagd, Fischerei, Gentechnik und Klimaschutz. Er überlässt es den Bundesstellen, eine passende Formulierung zu finden. Zudem fügt er an, dass die künftige Verordnung die Bereiche präzisieren könnte, die von den in diesem Absatz erwähnten Rechtsvorschriften abgedeckt sind.
5.4 Art. 31b
In Bezug auf diese Bestimmung geht das CERN davon aus, dass das Enteignungsverfahren in der Verordnung zum PGV präzisiert wird und dass dieses vom WBF im Namen des Gaststaates durchgeführt wird. Ausserdem bedankt es sich bei den Schweizer Behörden für ihre Unterstützung beim Erwerb und bei der unentgeltlichen Bereitstellung der für die Fortsetzung seiner Tätigkeiten erforderlichen Grundstücke. Ferner hält das CERN fest, dass unangemessen hohe Anforderungen an die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb die Organisation dazu zwingen könnten, zusätzliche Ressourcen aufzuwenden und die Bautätigkeiten zu verlangsamen.
Die FDP stellt fest, dass ein Enteignungsverfahren erst eingeleitet wird, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel geführt haben.
5.5 Art. 31c
BE bemängelt, dass aus dem Artikel nicht hervorgeht, welche «erforderlichen Unterlagen» mit dem Plangenehmigungsgesuch einzureichen sind.
Gemäss Noé21, Kam For Sud, Pro Natura Genève, Association Climat Genève, Grands-parents pour le climat, WWF Schweiz, WWF Genève, Nie Wieder Atomkraftwerke NWA, PUSCH, GRÜNE Schweiz und den Vert.e.s vaudois.e.s wäre ein Dossier, das weder die Auswirkungen auf das Klima noch die Auswirkungen des Stromverbrauchs des künftigen FCC auf die Energiewende erläutert, unvollständig und stünde im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 3 des FIFG. Sie empfehlen folgende Ergänzung: « Das Dossier muss eine Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Arbeiten, Bauten und Anlagen (inkl. Betrieb) auf das Klima und die Energiepolitik enthalten».