Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 15 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des FIFG
Die Gemeinde Meyrin und die Vert.e.s genevois.e.s schlagen eine ähnliche Ergänzung vor: «Das Dossier enthält eine Bewertung der Auswirkungen der geplanten Arbeiten, Bauten und Anlagen (inkl. Betrieb) auf das Klima und die Energiewende».
Um sicherzustellen, dass klima- und energiepolitische Faktoren bei der Planung künftiger Grossprojekte des CERN berücksichtigt werden, schlägt die SP vor, Artikel 31c wie folgt zu ergänzen: «Die Unterlagen müssen eine Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Arbeiten, Bauten und Anlagen (inkl. Betrieb) auf das Klima und die Energiepolitik der Schweiz enthalten. Beim Bau eines künftigen FCC ist auf ökologische Bauweise zu achten. Der Bau muss dem höchsten Standard für nachhaltiges Bauen genügen (SNBS). Der Betrieb muss C02-neutral sein und mit erneuerbarer Energie betrieben werden, die möglichst auf dem Gelände selbst produziert wird».
5.6 Art. 31d
Die Gemeinde Laconnex erwähnt, dass das Verfahren Pläne zur vorgesehenen Deponierung des Aushubmaterials beinhalten müsse. Im gleichen Sinne präzisiert die Gemeinde Meyrin, dass der Gesuchsteller vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs die Veränderungen, die die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen muss, indem er sie aussteckt oder indem er bei Hochbauten Profile aufstellt.
Noé21, Kam For Sud, Pro Natura Genève, Association Climat Genève, Grands-parents pour le climat, WWF Schweiz, WWF Genève, Nie Wieder Atomkraftwerke NWA, PUSCH, die Vert.e.s genevois.e.s und die Vert.e.s vaudois.e.s sowie die Gemeinde Meyrin schlagen folgende Ergänzung an Absatz 1 vor: «Die Pflicht zur Absteckung oder Markierung des Lichtraumprofils gilt auch für Aushubdepots».
5.7 Art. 31e
Nach Ansicht von BE sollten die Art und Weise (physisch und/oder digital) sowie die Zuständigkeit bzw. der/die Ort(e) der öffentlichen Auflage (Kantone, Gemeinden oder beide) geregelt werden.
Das CERN geht davon aus, dass in der PGV-Verordnung präzisiert wird, aus welchen Gründen eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme möglich ist, und fügt an, dass es gegebenenfalls konsultiert werden möchte, bevor die Plangenehmigungsbehörde solche Verlängerungen gewährt, da diese Auswirkungen auf den Betrieb der Organisation haben können.
5.8 Art. 31h
Das CERN möchte, dass die Geltungsdauer des Entscheids der Plangenehmigungsbehörde in dringenden, durch den Betrieb der Organisation begründeten Fällen ein zweites Mal verlängert werden kann.
Die Vert.e.s genevois.e.s finden, dass in einer zusätzlichen Bestimmung eine Lockerung oder eine Kompensation betreffend die Fruchtfolgeflächen vorzusehen ist, da der Kanton Genf bereits nahe an der absoluten Untergrenze ist.
5.9 Art. 31i
Gemäss dem CERN könnte in der französischen Fassung von Absatz 1 Buchstabe a der Begriff «espace» durch «périmètre» oder «superficie» ersetzt werden, was für Projekte der Organisation angemessener scheint. Zudem möchte es, dass die in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Frist auf fünf Jahre erhöht wird, um den komplexen Projekten des CERN besser gerecht zu werden. Ferner fände es das CERN sinnvoll, eine Liste der Bauten und Anlagen zu erstellen, die ohne Plangenehmigungsverfahren errichtet oder abgeändert werden dürfen, sofern diese keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umwelt- und Naturschutzes, des Kulturerbes oder Dritter berühren.
Noé21, Kam For Sud, Pro Natura Genève, Association Climat Genève, Grands-parents pour le climat, WWF Schweiz, WWF Genève, Nie Wieder Atomkraftwerke NWA, PUSCH sowie die GRÜNE Schweiz, die Vert.e.s genevois.e.s und die Vert.e.s vaudois.es weisen darauf hin, dass die Bestimmung nicht