Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 15 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des FIFG
dazu führen darf, dass ein grosses Projekt in kleinere Teile zerlegt wird, die dann nur einen begrenzten Raum und nur eine kleine, genau definierte Gruppe von Personen betreffen. Als Beispiel wird das FCC-Projekt angeführt, das viele kleine Elemente beinhaltet, obwohl es ein grosses Projekt ist. Vor diesem Hintergrund wird folgende Ergänzung an Absatz 1 Buchstabe a gefordert: «… mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen, es sei denn, diese Bauten und Anlagen seien Bestandteil eines grösseren Projekts». Die Gemeinde Meyrin schlägt dieselbe Ergänzung vor.
5.10 Art. 31k
BE findet, dass falls es sich um sogenannte «Nebenanlagen» handelt, dieser Begriff verwendet werden sollte (wie in analogen PGV gebräuchlich).
Das CERN nimmt an, dass in der PGV-Verordnung die Verknüpfung zwischen der Kompetenz des Bundes und des Kantons sowie die Rolle des CERN im Verfahren für Zweifelsfälle festgelegt werden. Es versteht, dass die Frage der Zuständigkeit im Einzelfall geprüft wird und möchte in einem solchen Kontext die Gelegenheit erhalten, die zur Bestimmung der Zuständigkeit notwendigen Erklärungen abzugeben. Schliesslich ist es der Ansicht, dass bei der Abklärung berücksichtigt werden sollte, dass Anlagen, die räumlich und funktional eng mit dem vorgesehenen Bau oder der vorgesehenen Anlage verbunden sind, auch in den Bereich der im Rahmen des Sachplans des Bundes zu genehmigenden Bauten und Anlagen fallen.
Die Gemeinde Avully schlägt vor, den ersten Absatz dieses Artikels wie folgt umzuformulieren: «Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht hauptsächlich eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder nicht von strategischer Bedeutung sind oder indirekte, erhebliche und nachhaltige Auswirkungen auf einen Teil des Genfer Gebiets im Zusammenhang mit diesen Eingriffen haben, unterstehen dem kantonalen Recht».
GE empfiehlt, Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass die Plangenehmigungsbehörde nicht nur im Zweifelsfall, sondern in jedem Fall über die Kompetenz entscheidet, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden und die einheitliche Anwendung dieser Bestimmung sicherzustellen. Ihm zufolge ist auch in Absatz 2 eine Anpassung erforderlich, da die Plangenehmigungsbehörde am besten in der Lage ist, diese Vereinbarkeit sicherzustellen. Deshalb schlägt er vor, in diesem Absatz vorzusehen, dass ihr die Projekte zur Begutachtung vorgelegt werden.
5.11 Art. 31l
Das CERN begrüsst diese Bestimmung und hält sie für ein zentrales Instrument, um die freie Verfügbarkeit der für die Organisation notwendigen Grundstücke zu gewährleisten.
Die FDP verlangt eine Präzisierung in Bezug auf den Begriff «anhören» im zweiten Absatz. Sie ist der Ansicht, dass dieser definiert werden sollte, insbesondere um klarzustellen, wie die Stellungnahmen einbezogen werden.
5.12 Art. 31m
Die FDP wünscht eine Präzisierung des Begriffs «anhören» im ersten Absatz. Sie ist der Ansicht, dass dieser definiert werden sollte, insbesondere um klarzustellen, wie die Stellungnahmen einbezogen werden.
5.13 Art. 56
Nach Ansicht des CERN müsste dieser Artikel, insbesondere Absatz 2, im Licht des internationalen Status der Organisation verstanden werden. Es schlägt vor, einen neuen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut einzufügen: «Er kann juristische Personen des Völkerrechts an der Auslegung des Gesetzes beteiligen». Diese Ergänzung würde dem CERN ein statutarisches Anhörungsrecht einräumen (dessen Modalitäten in der PGV-Verordnung präzisiert werden könnten) in Bezug auf Fragen zur Auslegung der Bestimmungen des FIFG, die die Organisation betreffen, insbesondere zu den Artikeln 31a Absatz 1, 31e Absatz 1 und 31k Absatz 1.