Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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unter dem Blickwinkel der Statistik geführt. Konkret wird die KBStat regelmässig diskutieren, was die Arbeiten im Bereich Interoperabilität/Datenmanagement und im Bereich Datenwissenschaft für die öffentliche Statistik bedeuten, etwa welche Vorteile – z. B. bezüglich der Belastung von Befragten – sie mit sich bringen.

Art. 13 Gremium für die Zusammenarbeit zwischen den Statistikproduzenten des Bundes

Zum Zweck der Koordination von Arbeiten im Bereich der öffentlichen Statistik sowie zum generellen Austausch über relevante Vorhaben in diesem Bereich bilden das EDI, vertreten durch das BFS, und die Statistikbehörden der Bundesverwaltung das gemeinsame Gremium Fedestat.

Die Aufstellung und die Aufgaben von Fedestat werden beibehalten. Nur das Reglement wird aktualisiert.

Art. 14 Gremium für die Zusammenarbeit zwischen dem BFS und den Statistikstellen der Kantone und Gemeinden

Analog zum Gremium für die Zusammenarbeit auf Bundesebene (vgl. Art. 13) behält auch das auf regionaler Ebene eingerichtete Zusammenarbeitsgremium seine bisherige Funktion bei. Seine Aufgabe besteht insbesondere darin, die Koordination der statistischen Arbeiten zwischen Bund und Kantonen zu stärken. Einzig das Reglement wird aktualisiert.

Art. 15 Bereichsspezifische Expertengruppen

Expertengruppen sind Gremien, die vom BFS eingesetzt werden. Sie haben eine beratende Funktion und unterstützen die Produzenten von Statistiken in methodischen Fragen und im Zusammenhang mit dem aktuellen und künftigen Informationsbedarf der Statistiknutzenden. Der Fokus liegt vorerst auf der öffentlichen Statistik. Diese Expertengruppen existieren in erster Linie auf nationaler Ebene. Regionale Vertreterinnen und Vertreter sind aber in diesen Gruppen involviert.

Die Gruppen können einfach gegründet und wieder aufgelöst werden. Bereits heute gibt es verschiedene Expertengruppen, die auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik eingesetzt wurden (z. B. Expertengruppe Kriminalstatistiken oder Expertengruppe Zahlungsbilanz). Aus aktueller Sicht sollen diese Expertengruppen wie bis anhin weiterbestehen. Die Entschädigungen für die einzelnen Expertengruppen werden im Rahmen der Revision der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (SR 431.09) geregelt.

3.4.3 3. Abschnitt Datenbeschaffung zu statistischen Zwecken

Art. 16 Grundsätze

Absatz 1

Die Grundsätze des Once-Only und der Mehrfachnutzung sollen auch innerhalb des Bereichs der öffentlichen Statistik umgesetzt werden und so den Aufwand der Befragten speziell in diesem Bereich reduzieren. Da die Datenbekanntgabe zu statistischen Zwecken zudem nicht dem Zweckentfremdungsverbot nach Artikel 6 Absatz 3 DSG untersteht (Art. 39 Abs. 2 DSG), kann die Mehrfachnutzung im Bereich der Statistik