Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten
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relativ leicht umgesetzt werden. Damit also nicht jeder Statistikproduzent des Bundes separat Daten für seine statistischen Aufgaben erhebt, muss der Datenaustausch zwischen den verschiedenen Statistikproduzenten sichergestellt sein. Das BFS als zentrale Statistikstelle, die den grössten Teil der Erhebungen durchführt und durch die übrigen Statistikproduzenten bei der Ausgestaltung ihrer Erhebungen, Gesamtdarstellungen sowie der übrigen Datenquellen der Bundesstatistik zu konsultieren ist (Art. 12 Abs. 1 BStatG), koordiniert diesen Austausch. Da das BFS ohnehin für die Ausgestaltung von Erhebungen zu konsultieren ist, kann es in jedem Fall prüfen, ob die erforderlichen Daten tatsächlich erhoben werden müssen oder lediglich bei einem anderen Statistikproduzenten beschafft werden können. Anhang 2 zur Verordnung gibt zudem transparent Auskunft, wer welche Daten zu statistischen Zwecken erhebt bzw. bereits darüber verfügt.
Absatz 2
Damit die Datenbekanntgabe und der Datenaustausch zum Zweck der öffentlichen Statistik möglichst schlank und effizient erfolgen können, hält Artikel 16 Absatz 2 fest, dass die Statistikproduzenten sicherstellen müssen, die Datenbekanntgabe und den Datenaustausch einfach über elektronische Schnittstellen abwickeln zu können. Es wird also speziell für die Erhebungsstellen (zuständige Organe) geregelt, wie sie ihre Aufgabe der Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe (im Rahmen statistischer Zwecke) zu organisieren haben.
Das Bereitstellen von Schnittstellen ist unabdingbar für die Digitalisierung der Bundesverwaltung und soll hier transparent im Bereich der öffentlichen Statistik verankert werden. Der allgemeine Grundsatz, dass die Behörden der zentralen Bundesverwaltung den für ihre gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Datenaustausch untereinander sowie mit den Kantonen, Gemeinden und Privaten über elektronische Schnittstellen abzuwickeln haben, sofern keine überwiegenden Gründe entgegenstehen, wird in Artikel 13 EMBAG verankert.
Dagegen kann nicht erwartet werden, dass sämtliche natürlichen und juristischen Personen technisch genügend ausgerüstet und informiert sind, um Daten elektronisch über eine Schnittstelle zu liefern. Artikel 16 Absatz 2 hält deshalb fest, dass der analoge Weg der Datenbekanntgabe im Rahmen der Bundesstatistik für natürliche und juristische Personen nach wie vor ermöglicht werden muss.
Art. 17 Durchführung der Datenbeschaffung
(Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 BStatG)
Gemäss Artikel 5 Absatz 1 BStatG ordnet der Bundesrat die erforderlichen Erhebungen an, wobei er jeweils den Zweck und die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung sowie die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und die Datenempfänger bekannt geben muss (Art. 4 Abs. 4 BStatG). Diese Anordnung erfolgt im Anhang 2. Aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit werden im Anhang 2 auch bundesinterne Datenbeschaffungen aufgenommen, obwohl es sich dabei weder um Indirekt- noch um Direkterhebungen handelt, und sie somit nicht ausdrücklich vom Bundesrat angeordnet werden müssen (vgl. BBl 1992 I 373, 412, wonach lediglich Direkt- und Indirekterhebungen durch den Bundesrat angeordnet werden müssen).
Um die Verwendung der UID als Unternehmensidentifikator zu fördern, wie dies seit 2010 im Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR