Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten
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431.03) vorgeschrieben ist, und damit ihre Verknüpfung zu statistischen Zwecken zu erleichtert, erheben die zuständigen Organe bei der Beschaffung von Unternehmensdaten jeweils die UID. Bei der Beschaffung von Personendaten wird jeweils die AHV-Nummer erhoben (gemäss Art. 153c des revidierten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] und das RHG [SR 431.02]).
Artikel 17 übernimmt grundsätzlich Artikel 3 der Statistikerhebungsverordnung, wird aber aus Gründen der Transparenz ergänzt mit Ausführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 BStatG.
Absatz 3 verankert die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Information der Befragten gemäss Datenschutzgesetz bzw. Artikel 4 Absatz 4 BStatG und regelt die konkrete Zuständigkeit. Mit der Angabe des zuständigen Erhebungsorgans und der Statistikproduzenten, die hauptsächlich mit den Daten arbeiten werden, ist auch das Erfordernis der Bekanntgabe der an der Datensammlung Beteiligten und der Datenempfänger erfüllt. Dagegen werden Forschungsinstitutionen, die Einzeldaten gemäss Artikel 19 Absatz 2 BStatG beziehen, weder im Anhang noch in den Steckbriefen spezifisch ausgewiesen. Diese Datenbekanntgabe kann sich direkt auf Artikel 19 BStatG abstützen und hat keinen ständigen Charakter. Zudem erhalten Forschungsinstitutionen die Daten grundsätzlich nur in anonymisierter Form und sind somit nicht den Datenempfängern von erhobenen (Roh-)Daten gleichzustellen.
Die Verwaltungseinheiten der (zentralen und grundsätzlich dezentralen) Bundesverwaltung werden alle mit dem Inkrafttreten des EMBAG verpflichtet, den Datenaustausch über elektronische Schnittstellen zu ermöglich. Stehen überwiegende Gründe - insbesondere der Datensicherheit oder wirtschaftlicher Art - einer Bereitstellung von Schnittstellen entgegen, entfällt die Pflicht von Gesetzes wegen und muss nicht hier geregelt werden.
Auf formell gesetzlicher Stufe wird mit dem neuen Artikel 4 Absatz 1bis BStatG nur dem BFS der Zugriff über ein elektronisches Abrufverfahren zugesichert, unter Vorbehalt entgegenstehender Spezialbestimmungen. Diese Einschränkung auf das BFS ist begründet durch seine zentrale Stelle in der Bundesstatistik und der Tatsache, dass das BFS als einzige Stelle ausschliesslich statistische Aufgaben hat. Es soll jedoch den Verwaltungseinheiten des Bundes nicht verwehrt sein, auch den anderen Statistikproduzenten des Bundes einen Zugriff auf ihre Daten über ein elektronisches Abrufverfahren zu ermöglichen.
Gemäss Artikel 4 Absatz 1bis BStatG regelt der Bundesrat den Umfang des jeweiligen Zugriffs über ein elektronisches Abrufverfahren. Der jeweilige Umfang muss dem Bedarf an Daten für die Bundesstatistik entsprechen. Dieser wird in den Steckbriefen näher definiert. Die im Anhang 2 zur Verordnung angegebenen Datenquellen basieren entsprechend auf den Steckbriefen. Die betroffenen Verwaltungsstellen werden bei der Vorbereitung der Durchführung der Datenbeschaffung jeweils konsultiert (Art. 17 Abs.
2) und sind entsprechend informiert. Allfällige einem Zugriff über ein elektronisches Abrufverfahren entgegenstehende spezialrechtliche Bestimmungen sollen nach und nach angepasst werden. Das BFS wird mit den betroffenen Verwaltungsstellen Kontakt aufnehmen, um die erforderliche Anpassung in die Wege zu leiten.