Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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Nicht näher zu präzisieren ist der im Gesetz (Art. 13 Absatz 2 EMBAG) verankerte Ausschluss eines rechtlichen Anspruchs auf die Nutzung von elektronischen Schnittstellen, der ohne weiteres auch hier gilt.

Art. 18 Aufstockung

Dieser Artikel entspricht Artikel 4 der Statistikerhebungsverordnung mit ein paar redaktionellen Präzisierungen. Es wird zudem neu ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass die Bestimmungen aus der Verordnung über die Volkszählung vorbehalten bleiben.

Art. 19 Bekanntgabe von Daten, die einer spezialrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen

Artikel 19 regelt den Umgang mit Geheimhaltungspflichten und Sperrungen bei den Datenlieferanten, d. h. bei Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie bei Personen des öffentlichen Rechts, die dem BFS oder einem anderen Erhebungsorgan oder Statistikproduzenten der Bundesstatistik Daten liefern (müssen). Da die Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben werden, zu keinen anderen und namentlich keinen Vollzugszwecken weiterverwendet werden dürfen (Art. 14 BStatG), bleibt der Schutzgedanke gewahrt, auch wenn diese Daten zu statistischen Zwecken weitergegeben werden. Die öffentliche Statistik ist sodann darauf angewiesen, dass sie umfangreiche Daten erhält, da nur so repräsentative und qualitativ gute Resultate erarbeitet werden können. Aus diesem Grund sehen Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5 BStatG die Verpflichtung öffentlicher Stellen vor, der öffentlichen Statistik des Bundes Daten auch bei einer Geheimhaltungspflicht oder Sperrung zur Verfügung zu stellen. Das BFS und die Statistikproduzenten des Bundes dürfen diese Personendaten aber nicht wie andere statistische Daten weitergeben. Artikel 19 der Verordnung führt diese Gesetzesbestimmungen näher aus, indem er klar und transparent regelt, dass das BFS und die Statistikproduzenten des Bundes solche Daten nur in bereits vollständig anonymisierter Form zu nicht personenbezogenen Zwecken weitergeben dürfen. Sind die Daten vollständig anonymisiert, sind es keine schützenswerte Personendaten mehr und dem Schutzgedanken der Gesetzesartikel (Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 5 BStatG) ist ausreichend Rechnung getragen. Vorbehalten bleiben Bekanntgabeverbote übergeordneten Rechts, wie sie zum Beispiel bei klassifizierten Daten bestehen (Informationssicherheit). Sofern es sich hierbei überhaupt um Personendaten handelt, bleiben diese u.U. auch in anonymisierter Form schutzwürdig, da hier nicht der Schutz der Person, sondern das Landesinteresse im Vordergrund steht.

Art. 20 Mitwirkung der Befragten

Übernahme von Artikel 6 Statistikerhebungsverordnung, lediglich angepasst an die geänderte chronologische Einfügung. Zudem wurde Absatz 3 in zwei Absätze aufgeteilt (Abs. 3 und 4), um die unterschiedlichen Regelungstatbestände klar auseinander zu halten.

Art. 21 Beizug von privaten Befragungsinstituten und Organisationen

Keine Änderung in diesem Artikel. Werden solche Institute oder Organisationen beigezogen, sind diese in der Rubrik «Mitwirkende bei der Durchführung» (siehe Anhang 2) aufgeführt.