Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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Art. 22 Öffentlich zugängliche Daten

Für einige statistischen Resultate braucht es nicht zwingend oder zumindest nicht nur Einzeldaten. In zahlreichen Fällen können öffentlich zugängliche Informationen ausreichend oder nützlich sein. So zum Beispiel Informationen auf den Internetseiten von Unternehmen, die rasch und aktuell Auskunft geben können über allfällige Änderungen der wirtschaftlichen Tätigkeit und sich im Bereich der öffentlichen Statistik entsprechend pragmatisch korrigieren lassen. Diese Daten sind öffentlich zugänglich und dürfen somit vom BFS und den anderen Statistikproduzenten weiterverwendet werden. Da solche Informationen aber unter Umständen in grossem Umfang heruntergeladen werden (Webscraping), ist eine minimale Regelung in der Verordnung angebracht. Namentlich soll mit Artikel 22 sichergestellt werden, dass die Statistikproduzenten durch solche Datendownloads nicht regelmässig Internetseiten von Unternehmen lahmlegen.

Aus Gründen der Transparenz muss aus den Steckbriefen klar ersichtlich sein, wenn solche öffentlich zugängliche Daten für eine statistische Tätigkeit oder ein statistisches Ergebnis verwendet werden. Die Steckbriefe müssen in diesem Fall zumindest die Informationen umschreiben, die für die konkrete statistische Arbeit aus öffentlich zugänglichen Daten beschafft werden. Wenn möglich werden auch die einzelnen Quellen angegeben.

Art. 23 Beschaffung aggregierter Daten

Aggregierte Daten sind in aller Regel anonymisiert, und somit keine Personendaten mehr, oder zumindest pseudonymisiert und verursachen keine datenschutzrechtlichen Probleme. Umso mehr als sie in der öffentlichen Statistik dem Statistikgeheimnis (Art. 14 BStatG) unterliegen und nicht zu personenbezogenen Vollzugsmassnahmen weiterverwendet werden dürfen. Aus Gründen der Transparenz und des Bedürfnisses, umfassend über die Methoden der einzelnen Statistikproduktionen Auskunft zu geben, soll diese Art der Datenbeschaffung aber nunmehr ausdrücklich in der Verordnung geregelt werden. Da keine Einzeldaten beschafft werden, müssen sie aber nicht einzeln vom Bundesrat angeordnet und folglich nicht im Anhang 2 ausgewiesen werden. Die Statistikproduzenten müssen die Verwendung dieser Daten aber dokumentieren, damit jederzeit darüber Auskunft erteilt werden kann.

Art. 24: Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten der Statistikproduzenten

Dieser Artikel verankert eine generelle Vertraulichkeitspflicht gemäss Artikel 14 und 15 BStatG für alle Personen, die Daten zu statistischen Zwecken bearbeiten und insbesondere in Bezug auf Daten, die sie einzig zu statistischen Zwecken beschafft haben.

3.4.4 4. Abschnitt Datenaufbereitung und Qualitätskontrolle der beschafften Daten

Art. 25 Plausibilisierung, Kontrolle, Ergänzung

Nicht alle Datenquellen erfüllen ohne Weiteres die Qualitätsanforderungen an statistische Daten. Sie müssen folglich zunächst aufbereitet werden, damit sie die für die Statistikproduktion erforderliche Qualität aufweisen. Dazu gehört insbesondere das Bereinigen von Dubletten, das Kontrollieren und Bearbeiten von Unstimmigkeiten oder das Ergänzen von fehlenden Werten. Diese Aufbereitungsarbeiten werden u. a. mithilfe zusätzlicher Datenquellen (z. B. GWR, BUR oder IK-Daten der ZAS), die mit den neu