Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten
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beschafften Daten abgeglichen werden, durchgeführt. Technisch gesehen handelt es sich dabei um eine Verknüpfung. Es ist aber weder zielführend noch verhältnismässig, diese Verknüpfungen nach denselben strengen Verordnungsbestimmungen wie bei Verknüpfungen zur Gewinnung neuer statistischen Informationen vorzunehmen. Einerseits sind die Daten in diesem Stadium des Bearbeitungsprozesses in der Regel noch nicht pseudonymisiert und sollen auch nicht sofort pseudonymisiert werden, da zu ihrer Kontrolle unter Umständen auch Rückfragen an die betroffene Person erforderlich sein können. Dazu braucht es identifizierende Merkmale, denn nur so können Fehler mit Sicherheit erkannt werden. Artikel 8a Absatz 1 Statistikerhebungsverordnung sah daher bereits vor, dass das BFS zur Vervollständigung, Kontrolle und Aufbereitung erhobener Einzeldaten die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden darf. Es muss diese aber durch einen nicht-sprechenden statistischen Identifikator ersetzen, sobald die Kontrolle, Vervollständigung und Aufbereitung abgeschlossen sind (Art. 8a Abs. 2). Es wäre viel zu aufwendig und unverhältnismässig, sämtliche Daten sofort ab Eingang beim BFS oder den anderen zuständigen Organen zu pseudonymisieren und erst dann die erforderliche Qualitätskontrolle durchzuführen. Dem Datenschutz wird vollumfänglich Rechnung getragen, indem nur einzelne Personen Zugriff auf diese noch nicht pseudonymisierten (und in der Regel mit der AHVN versehenen) Daten haben und die Qualitätskontrollen vornehmen (Art. 153d AHVG betreffend die systematische Nutzung der AHVN und der dazu zu ergreifenden Massnahmen). Auch das BStatG schreibt ausdrücklich vor, dass Erhebungsmaterial, das neben der erfragten Angaben Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, nur von den zuständigen Erhebungsstellen bearbeitet werden darf und zu vernichten ist, sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist (Art. 15 Abs. 3 BStatG). Zudem müssen alle mit statistischen Arbeiten betrauten Personen sämtliche Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten (Art. 14 Abs. 2 BStatG). Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht wird strafrechtlich verfolgt (Busse oder Gefängnis, Art. 23 BStatG).
Für die Aufbereitung und Kontrolle der Daten sind Verknüpfungen mit anderen Datenquellen erforderlich. Damit diese effizient erfolgen können, ermöglicht der Artikel die Verwendung von personenidentifizierenden Merkmalen. Daraus erschliesst sich, dass die strengen Vorgaben für Datenverknüpfungen nach den Artikeln 44 ff., im Bereich der Datenaufbereitung keine Anwendung finden sollen.
Absatz 3 regelt die Möglichkeit des Austauschs der strukturierten und harmonisierten Daten (nur Verwaltungsdaten) mit der jeweiligen Quelle. Das BFS und die anderen zuständigen Organe strukturieren und harmonisieren im Rahmen der Aufbereitungsarbeiten alle beschafften Daten. Wenn sie die so strukturierten und harmonisierten Daten der jeweiligen Quelle wieder zugänglich machen können, kann Letztere die erforderliche Struktur und Harmonisierung langfristig in ihren Datenbeständen übernehmen und so zur kontinuierlichen Erhöhung der Datenqualität beitragen, ohne dass dazu spezielle und unverhältnismässige Mittel eingesetzt werden müssen. Da das BFS und die anderen zuständigen Organe die Daten, die sie von einer bestimmten Quelle erhalten haben, dieser lediglich in strukturierter Form wieder zurückspielen, wird das Statistikgeheimnis nicht verletzt, da die Quelle keine zusätzlichen Informationen erhält. Sie kann lediglich die ihr bereits bekannten – und dem BFS oder den anderen zuständigen Organen übermittelten – Informationen neu strukturiert und harmonisiert einsehen, wie zum Beispiel die ursprünglich mit «m/f» für Mann/Frau und neu mit «1/2» strukturierten Daten.