Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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Diese neu ausdrücklich vorgesehene Qualitätskontrolle zwischen dem BFS bzw. den anderen zuständigen Organen und den jeweiligen Quellen fügt sich logisch in die Koordinations- und Harmonisierungsaufgaben des BFS im Bereich der Bundesstatistik ein. Fehlt eine formell-gesetzliche Grundlage, wie zum Beispiel das RHG, können die Quellen ausserhalb des Bundes nicht verpflichtet werden, ihre Daten nach den Anforderungen des BFS zu harmonisieren. Sie können dies aber freiwillig tun, was mit dem vorliegend klar geregelten und begrenzten Datenaustausch vereinfacht wird. Dieser Datenaustausch ist aber auf administrative Datenquellen einzuschränken. Es wäre unverhältnismässig und gar nicht zu bewältigen, wenn das BFS und die anderen zuständigen Organe sämtlichen privaten Befragten plötzlich ihre Daten in strukturierter Form zurückspielen müssten, insbesondere weil Privatpersonen gar keine Pflichten im Rahmen der Digitalisierung der Bundesverwaltung und der damit einhergehenden Grundsätze der Mehrfachnutzung und des Once-Only auferlegt werden. Da es auch bei administrativen Quellen unter Umständen keinen Sinn macht oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, die strukturierten Daten zurückzuspielen, ist die Bestimmung als Kann-Formulierung ausgestaltet. Das BFS wird klare Kriterien erarbeiten, die eine kohärente Umsetzung der Bestimmung sicherstellen. Die in Artikel 25 Absatz 3 geregelte Qualitätskontrolle soll grundsätzlich nur in begründeten Fällen und bei ausreichend Ressourcen erfolgen.

Diese Möglichkeit des Datenaustausches ist auch ganz im Sinne der neuen übergeordneten Aufgaben des BFS als Schweizerischer Datenverwalter. Als solcher hat das BFS die erforderlichen Instrumente und Werkzeuge zu entwickeln, um die Daten des Bundes flächendeckend zu harmonisieren. Die vorliegend geregelte Massnahme erfolgt im Bereich der öffentlichen Statistik, dient aber indirekt auch der allgemeinen Harmonisierung der Daten der Bundesverwaltung.

3.4.5 5. Abschnitt Pseudonymisierung, Anonymisierung und Vernichtung

Art. 26 Vernichtung der Erhebungs- und Befragungsunterlagen mit Personenbezeichnungen

Analog zum aktuellen Artikel 8a Absatz 2 Statistikerhebungsverordnung und als logische Folge von Artikel 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, müssen die Daten pseudonymisiert werden, sobald sie aufbereitet, vervollständigt und kontrolliert wurden. Das heisst, die direkt personenidentifizierenden Merkmale sind durch Pseudonyme zu ersetzen. Für die Aufbereitung, Vervollständigung und Kontrolle der beschafften Daten dürfen jedoch personenidentifizierende Merkmale wie Name, Vornamen oder AHV-Nummer verwendet werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 25).

Art. 27 Pseudonymisierung und Anonymisierung von aufbereiteten Einzeldaten

Die Pseudonymisierung erfolgt mit einem einheitlichen BFS-Schlüssel, damit die Daten für die Statistikproduktion technisch einfach verknüpfbar bleiben und effizient im Sinne des Once-Only-Prinzips genutzt werden können. Die Verknüpfung dieser Daten hat aber formell nach den Vorgaben im 5. Abschnitt zu erfolgen.

Es steht den für die Bearbeitung verantwortlichen Stellen bzw. Personen frei, bei besonders schützenswerten Daten eine zusätzliche Pseudonymisierung vorzunehmen. Diese Daten können demnach nur nach einem entsprechend gestellten Gesuch durch die verantwortlichen Personen auf die Stufe des BFS-Schlüssels depseudonymisiert