Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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und für weitere statistische Ergebnisse verknüpft werden. Solche Verknüpfungen haben nach den Bestimmungen in Abschnitt 6 (Art. 28 ff.) zu erfolgen, um den Bedürfnissen des Datenschutzes ausreichend Rechnung zu tragen.

Da auch bei pseudonymisierten Daten aufgrund des Aufbewahrens des Schlüssels immer noch ein gewisses Risiko einer Re-Identifizierung besteht, darf selbst das BFS diese Daten nicht unbeschränkt aufbewahren, sondern nur so lange, wie sie bearbeitet werden müssen. Dieses Erfordernis stützt sich auf das Datenschutzgesetz, namentlich Artikel 6 Absatz 4 DSG, und umfasst auch die Bearbeitung von Personendaten zu statistischen Zwecken. Auch in diesem Fall dürfen Personendaten nicht unbeschränkt aufbewahrt werden. Neu wurde die Maximaldauer von 30 Jahren grundsätzlich für die Aufbewahrung von allen pseudonymisierten Daten festgelegt. Daten, die für die effiziente Erledigung von langen Zeitreihen länger aufbewahrt werden müssen, können aber nicht mehr wie bis anhin unbeschränkt in pseudonymisierter Form aufbewahrt werden. Sie müssen nach spätestens 100 Jahren anonymisiert werden. Dies entspricht in etwa der maximalen Dauer eines Menschenlebens. sodass Analysen über den ganzen Lebensverlauf von natürlichen Personen durchgeführt werden können, ohne dass der Bundesrat jeweils eine spezifische Ausnahme der (bis anhin) maximalen Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren anordnen muss. Die Bearbeitung ist somit auch verhältnismässig im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 DSG.

Absatz 2 regelt neu ausdrücklich, dass die pseudonymisierten Daten nur im Einzelfall depseudonymisiert werden dürfen, damit die allenfalls bestehenden konkreten Datenschutzrisiken vorgängig geprüft und der Vorgang dokumentiert werden können.

In der Praxis ist das bereits der Fall. De-Pseudonymisiert werden Daten grundsätzlich nur, wenn sie für ein Forschungs- oder anderes nicht personenbezogenes Projekt mit externen Daten verknüpft werden sollen und auf die AHV-Nummer zurückzugehen ist, um einen übereinstimmenden projektspezifischen Pseudoidentifikator erstellen zu können.

3.4.6 6. Abschnitt Datenverknüpfung

Seit dem Inkrafttreten der Verknüpfungsbestimmungen in der Statistikerhebungsverordnung am 15. Januar 2014 hat das BFS zahlreiche Verknüpfungsprojekte durchgeführt und viel Erfahrung gesammelt. Diese zeigt, dass gewisse Anpassungen an der Verordnung erforderlich sind, namentlich in Bezug auf die Voraussetzungen für bestimmte Verknüpfungen im Rahmen der Statistikproduktion des BFS sowie in Bezug auf den Einbezug Dritter in den Verknüpfungsprozess.

Zurzeit sind zahlreiche Projekte am Laufen, die die Verwaltung ins digitale Zeitalter bringen und gleichzeitig Privat- und juristische Personen entlasten sollen.5 Damit all diese Projekte erfolgreich umgesetzt werden können, ist die effiziente Bearbeitung der Daten durch die Verwaltung eine unumgängliche Voraussetzung. Dies auch im Bereich der öffentlichen Statistik, die ebenfalls dem Once-Only-Prinzip unterstellt ist.

5 Digitale Verwaltung Schweiz (DVS), Once-Only-Prinzip, Prinzip der Mehrfachnutzung der Daten, Gemeinsame Stammdatenverwaltung Bund, DTI