Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 51 Seiten
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Nach Buchstabe b ist zu begründen, warum gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Weg erlangt werden können. Aufgrund der wissenschaftlichen Entwicklung ist es sinnvoll zu präzisieren, dass sich dieser «andere Weg» hauptsächlich auf die Verwendung induzierter pluripotenter Stammzellen bezieht. Für weitere Einzelheiten zu den induzierten pluripotenten Stammzellen siehe Erläuterungen zu Artikel 8 VE-VStFG.
Art. 18 Prüfung des Gesuchs
Die Änderung betrifft die Ersetzung des Begriffs "Stellungnahme" durch "Bewilligung". Siehe Kommentar zu Artikel 5 VE-VStFG.
Art. 19 Frist
Die Formulierung «nimmt Stellung» wird in Absatz 1 durch «erlässt ihre Verfügung» ersetzt. Siehe Kommentar zu Artikel 5 VE-VStFG.
Bei den Absätzen 2 und 3 erfolgt die Änderung analog zu denjenigen in Artikel 7 und 10 VE-VStFG. Absatz 2 wird zweigeteilt; der zweite Teil wird zu Absatz 3. Die Ethikkommission muss der Projektleitung das Datum mitteilen, an dem die Frist für die Verfügung innerhalb von 30 Tagen nach Absatz 1 zu laufen beginnt. Diese Mitteilung muss erfolgen, wenn die Gesuchsunterlagen auf Anhieb vollständig sind sowie wenn sie nach der Einreichung zusätzlicher Dokumente vollständig werden. Aktuell könnte man meinen, dass sie nur erfolgen muss, wenn die Ethikkommission Fachleute hinzugezogen oder zusätzliche Unterlagen verlangt hat.
Art. 20 Freigabe des Forschungsprojekts, Art. 21 Neubeurteilung und Rückzug der Bewilligung und Art. 22
Die Änderungen in diesen Artikeln betreffen die Ersetzung von «Bundesamt» durch «BAG», um den aktuellen gesetzgeberischen Richtlinien zu entsprechen, sowie die Ersetzung von «Stellungnahme» durch «Verfügung/Bewilligung». Zu dieser Änderung siehe Erläuterungen zu Artikel 5 VE-VStFG.
9. Abschnitt Melde- und Berichterstattungspflichten
Diese Änderung betrifft nur die französische Fassung. «Melden» wurde fälschlicherweise durch «annoncer» übersetzt. Die richtige Übersetzung ist jedoch «déclarer» und diese Korrektur wurde davor bereits in den Verordnungen zum HFG vorgenommen.
Art. 23 Meldung nach Abbruch oder Abschluss des Projekts oder der Gewinnung embryonaler Stammzellen
In der französischen Fassung wird «Annoncer / annonce» durch «déclarer / déclaration» ersetzt. Siehe Erläuterungen zum 9. Abschnitt.
Die Sachüberschrift wird geändert, damit sie sich auf die Forschungsprojekte sowie auf die ebenfalls von dieser Meldepflicht betroffene Gewinnung von Stammzellen bezieht. Siehe Erläuterungen zu Artikel 2 VE-VStFG.
Art. 25 Inhalt des Schlussberichts
In der französischen Fassung wird «Projet de production de cellules souches embryonnaires» durch «production de cellules souches embryonnaires» ersetzt. Siehe Erläuterungen zu Artikel 2 VE-VStFG.
Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 werden wie folgt geändert: Neu heisst es «erzielte» Ergebnisse statt «positive und negative» Ergebnisse. Die inhaltliche Aussage bleibt jedoch unverändert. Der Schlussbericht muss immer noch eine Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse, wie auch immer diese ausfallen, enthalten.
Art. 27
In der französischen Fassung wird «Projet de production de cellules souches» durch «production de cellules souches» ersetzt. Siehe Erläuterungen zu Artikel 2 VE-VStFG.
Bisher galt Folgendes: «Die Klinik, welche die In-vitro-Fertilisation durchgeführt hat, anonymisiert die Daten über den überzähligen Embryo durch Zuordnung eines Codes».