Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 51 Seiten
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Art. 10 Frist
Diese Änderung erfolgt analog zur derjenigen in Artikel 7 VE-VStFG. Absatz 2 wird zweigeteilt; der zweite Teil wird zu Absatz 3. Das BAG muss der Projektleitung das Datum mitteilen, an dem die Frist für die Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Absatz 1 zu laufen beginnt. Diese Mitteilung muss erfolgen, wenn die Gesuchsunterlagen auf Anhieb vollständig sind sowie wenn sie nach der Einreichung zusätzlicher Dokumente vollständig werden. Aktuell könnte man meinen, dass sie nur erfolgen muss, wenn das Gesuch zu vervollständigen war.
4. Abschnitt Bewilligungsverfahren für die Aufbewahrung überzähliger Embryonen
Der Titel wird aus demselben Grund geändert wie im 2. Abschnitt.
5. Abschnitt Bewilligungsverfahren für die Einfuhr embryonaler Stammzellen
Der Titel wird aus demselben Grund geändert wie im 2. Abschnitt.
Art. 13 Gesuch
Buchstabe a wird geändert, um das HFG einzuschliessen.
Buchstabe b wird geändert, weil die zuständige Ethikkommission nicht mehr Stellung nimmt, sondern eine Verfügung erlässt (siehe Erläuterungen zu Art. 5 VE-VStFG).
Gemäss Buchstabe d ist für die Einholung einer Einfuhrbewilligung der Nachweis einzureichen, dass die Stammzellen aus überzähligen Embryonen gewonnen worden sind und dass das betroffene Paar seine Einwilligung gegeben und dafür kein Entgelt erhalten hat. Derzeit wird verlangt, dass dieser Nachweis von einer nach dem Landesrecht des betreffenden Staates zuständigen oder von einer von diesem anerkannten Stelle erbracht wird. Je nach Reglementierung und Praxis des betreffenden Staates ist es jedoch möglich, dass andere Einrichtungen für die Erbringung dieser Art von Nachweisen zuständig sind, zum Beispiel zugelassene Laboratorien. Es ist daher nicht mehr angezeigt festzulegen, wer solche Nachweise erbringen darf, da diese Zuständigkeit von der Gesetzgebung des betreffenden Landes definiert wird.
6. Abschnitt Bewilligungsverfahren für die Ausfuhr embryonaler Stammzellen
Der Titel wird aus demselben Grund geändert wie im 2. Abschnitt.
Art. 15 Gesuch
Um eine Bewilligung zur Ausfuhr embryonaler Stammzellen einholen zu können, muss der Gesuchsteller dem BAG einen Nachweis einreichen, dass «mit dem Projekt wesentliche Erkenntnisse im Hinblick auf die Feststellung, Behandlung oder Verhinderung schwerer Krankheiten oder über die Entwicklungsbiologie des Menschen erlangt werden sollen» und dass «eine von der Projektleitung unabhängige Stelle das Projekt in ethischer Hinsicht befürwortet hat». Derzeit wird verlangt, dass dieser Nachweis von einer nach dem Landesrecht des betreffenden Staates zuständigen oder von einer von diesem anerkannten Stelle erbracht wird. Je nach Reglementierung und Praxis des betreffenden Staates ist es jedoch möglich, dass andere Einrichtungen für die Erbringung dieser Art von Nachweisen zuständig sind, zum Beispiel zugelassene Laboratorien. Es ist daher nicht mehr angezeigt festzulegen, wer solche Nachweise erbringen darf, da diese Zuständigkeit von der Gesetzgebung des betreffenden Landes definiert wird.
7. Abschnitt Bewilligungsverfahren bei der zuständigen Ethikkommission und Bewilligungsverfahren zur Lancierung des Forschungsprojekts
Der Titel wird aus demselben Grund geändert wie im 2. Abschnitt und auch, weil die Ethikkommission nicht mehr Stellung nimmt, sondern eine Verfügung erlässt (siehe Art. 5 VE-VStFG)
Art. 17 Gesuch
Bezüglich der Änderung, die aus einer Ersetzung des Begriffs «Stellungnahme» durch den Ausdruck «Bewilligung» besteht, siehe Erläuterungen zu Artikel 5 VE-VStFG.