Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 51 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2 legt fest, dass die Einzelheiten der Übertragung von Aufgaben und der Abgeltung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und Swissethics zu regeln sind. Die übertragenen Aufgaben können beispielsweise das Erstellen von Empfehlungen zu Vollzugsfragen oder auch die Optimierung der Aus- und Weiterbildungen sein.

Damit ein Verein namentlich auf Verordnungsebene erwähnt werden und die erwähnte Aufgabenübertragung stattfinden kann, braucht es solide Vereinsstrukturen und eine Trägerschaft, die sicherstellen, dass Swissethics mittel- bis längerfristig Bestand hat und somit als verlässlicher Partner angesehen werden kann. Dazu hat der Vorstand der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) im Herbst 2022 einer Sockelfinanzierung von Swissethics zugestimmt und dem Generalsekretariat der GDK den Auftrag gegeben, ein Mandat an Swissethics auszustellen.

Art. 11a Datenübermittlung durch die Kantone

Mit der Bestimmung wird die erforderliche gesetzliche Grundlage nach Artikel 34 Absatz 1 nDSG geschaffen, soweit im Zusammenhang mit der Datenübermittlung aus dem Informationssystem der Kantone an das BAG Personendaten durch das BAG bearbeitet werden. Es handelt sich dabei nicht um besonders schützenswerte Daten, sondern um Daten, die im Rahmen der Einreichung von Forschungsgesuchen von den Gesuchstellern in das Informationssystem der Kantone eingetragen und von den Ethikkommissionen um administrative Angaben ergänzt werden. Die zu übermittelnden Daten umfassen einerseits Angaben zu Art und Anzahl der eingereichten und bewilligten Humanforschungsprojekte mit dem in Buchstabe a aufgeführten Zweck, die Öffentlichkeit gemäss Artikel 55 Absatz 2 HFG zu informieren. Andererseits sind in diesen Daten auch Angaben enthalten, welche dem in Buchstabe b aufgeführten Zweck der Gesetzesevaluation nach Artikel 61 HFG dienen. Ebenfalls zählen dazu Angaben gemäss Buchstabe c, die im Rahmen von Artikel 67 Absatz 2 VE-KlinV im Portal des BAG veröffentlich werden müssen.

2.6 Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsverordnung, VStFG) Allgemeine Bemerkungen

In der gesamten Verordnung wird «Gesetz» durch «StFG» und «Bundesamt» durch «BAG» (Bundesamt für Gesundheit) ersetzt. Der Ingress der Verordnung wird daher geändert, um sich auf die Abkürzung „StFG" statt auf "das Gesetz" zu beziehen.

Art. 2 Aufklärung des betroffenen Paares vor der Einwilligung

Absatz 1: Die Änderung betrifft nur die französische Fassung. Analog zur deutschen Fassung wird nicht mehr von «projet de production de cellules souches embryonnaires» (Projekt zur Stammzellengewinnung), sondern von «production de cellules souches embryonnaires» (Stammzellengewinnung) gesprochen. Der Begriff «projet» könnte zur Annahme verleiten, dass es sich um ein Forschungsprojekt handelt, was aber nicht der Fall ist. Die Gewinnung embryonaler Stammzellen erfolgt im Hinblick auf ein Forschungsprojekt, ist jedoch keines.

Buchstabe a beinhaltet eine formale Änderung.

Buchstabe b beinhaltet eine formale Änderung infolge der Verschiebung von Absatz 4 von Artikel 2 VStFG (siehe Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 4 VE-VStFG).

Das Beispiel in Buchstabe e zum Patentgesetz wird gestrichen. Diese Streichung des Beispiels ist rein redaktioneller Natur. Die Bedingungen für die Patentierbarkeit von Stammzellen werden wie bisher durch die Bestimmungen in den Artikeln 1a und folgende des Patentgesetzes (PatG; SR 232.14) geregelt.

Die Änderung von Buchstabe h ist eine formale Anpassung. Absatz 4 von Artikel 2 VStFG wurde verschoben; sein Inhalt ist nun unter Absatz 2 von Artikel 3 VE-VStFG zu finden. Artikel 3 VE-VStFG umfasst somit 2 Absätze. Der Inhalt der Einwilligung wird nun in Artikel 3 Absatz 1 VE-VStFG geregelt. Folglich wurde der Verweis auf diese Bestimmung angepasst.