Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 18 Seiten

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Prométerre ist nicht gegen die Einführung einer Wartezeit von 20 Tagen, allerdings nur für die Ehegatten, welche im Betrieb ihres Ehemannes bzw. ihrer Ehefrau mitgearbeitet haben. Art. 18 Abs. 1terVE-AVIG könnte in diesem Sinne angepasst werden.

Zustimmung Minderheit (Aeschi 1)

Die SVP unterstützt die Minderheit.

Travail.Suisse, SGB und UNIA ziehen eine längere Wartefrist (Aeschi 1) zur Reduktion des Missbrauchspotentials vor.

Centre Patronal spricht sich für die Minderheit (Aeschi 1) mit einer Wartefrist von 120 Tagen aus. Sie richte sich im Übrigen gemäss dem erläuternden Bericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Art. 18d (Minderheit Meyer)

Ablehnung

BS, BE, JU, LU, SZ und VS sprechen sich gegen die Minderheit Meyer aus. BS ist der Ansicht, dieser würde die Durchführungsstellen der ALV in unverhältnismässigem Ausmass belasten, wenn sie kontrollieren müssten, dass Gewinne aus finanziellen Beteiligungen am Betrieb von den betroffenen Arbeitslosen korrekt ausgewiesen werden, um Rückforderungen auf bereits ausbezahlte ALE stellen zu können. BE argumentiert, die vorgesehene Anrechnung von Gewinnen aus finanziellen Beteiligungen für den Zeitraum, in welchem am Betrieb Beteiligte, insbesondere die Aktionäre einer AG und die Gesellschafter einer GmbH, Arbeitslosenentschädigung bezogen haben, wäre grundsätzlich zu begrüssen. Im Vollzug sei diese Regelung aber nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand umsetzbar. Der Kontrollaufwand wäre sehr gross. Die Bestimmung der Höhe der Gewinne könnte über lange Zeit unklar sein, so dass entweder keine ALE ausbezahlt werden könnte oder nachträglich Rückforderungen gestellt werden müssten. Für LU stellt die Bestimmung eine unnötige Ungleichbehandlung dar. Hätte die versicherte Person ihr Vermögen in einem Drittbetrieb investiert, käme es nicht zu einer Anrechnung solcher Einkünfte. Da die Person mit dem Bezug von ALE aus dem Betrieb ausscheiden müsse, dürften solche Erträge nicht als Einkommen angerechnet werden. JU ist der Ansicht, dass diese Bedingung die Anspruchsvoraussetzungen zu sehr einschränkt und lehnt diese aus diesem Grund ab. Der SGV lehnt die Minderheit explizit ab. Der SGB ist nicht sicher, ob diese Regelung effektiv anwendbar sei. Gewinne aus der finanziellen Beteiligung seien grundsätzlich keine Erträge aus einer Erwerbstätigkeit, womit eine Anrechnung als Zwischenverdienst nicht möglich sei – auch deshalb nicht, da das Entstehungsprinzip, welches massgebend ist für eine Anrechnung als Zwischenverdienst, nicht oder nur schwer zu ermitteln wäre.

Auch für die UNIA ist fraglich, ob diese Regelung effektiv anwendbar wäre und auch einer bundesrechtlichen Beurteilung standhalten würde. Als Zwischenverdienst gälten grundsätzlich Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, die während der Arbeitslosigkeit erzielt werden würden. Die Einkommen würden nach dem Entstehungsprinzip an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet – das heisse zu dem Zeitpunkt wo die Arbeit geleistet werde, und nicht wann sie zur Auszahlung kämen. Gewinne aus der finanziellen Beteiligung seien grundsätzlich keine Erträge aus einer Erwerbstätigkeit. Sinngemäss sei zu fragen, nach welchen Kriterien würde dann definiert für welche Zeiträume in welchem Umfang die Gewinne anzurechnen seien, da die Person ja nicht mehr im Unternehmen tätig war bzw. nur noch eine geringfügige Beteiligung hätte.

Die FER unterstützt die Minderheit (Meyer) nicht.

OFKS und F. Cochard lehnen Art. 18d VE-AVIG gemäss Minderheit Meyer vollumfänglich ab. Der Vorschlag führe auch zu einer Benachteiligung von Personen, die finanziell am Betrieb beteiligt seien und gleichzeitig im Betrieb mitarbeiteten, gegenüber solchen, die nicht im Betrieb mitarbeiteten, aber am Betrieb beteiligt seien.

Zustimmung

GRÜNE und SP befürworten die Bestimmung von Art. 18d VE-AVIG gemäss Minderheit Meyer, und weisen sinngemäss darauf hin, dass indem Gewinne aus finanziellen Beteiligungen am Betrieb von der Entschädigung abgezogen werden, verhindert werden könnte, dass Personen gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung und Gewinne aus finanziellen Beteiligungen beziehen würden.