Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 18 Seiten
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Die Stadt Lausanne unterstützt Art. 18d VE-AVIG gemäss Minderheit Meyer.
Prométerre ist nicht gegen den Abzug der Gewinne aus finanziellen Beteiligungen für die Ehegatten und schlägt eine Ergänzung des Artikels in diesem Sinne vor.
Art. 22 Abs. 2bis (ergänzt durch die Minderheit Aeschi 1)
Ablehnung
BS, BE, GR, JU, LU, NE, SH, SO, SZ, VS und VD lehnen Artikel 22 Abs. 2bis VE-AVIG explizit ab. Sie sehen in der Einschränkung der Leistungen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen versicherten Personen. Für JU würde so die Höhe der ALE massiv reduziert. Für NE sollten 80 Prozent des versicherten Verdienstes in gewissen Fällen möglich sein.
Für OFKS und F. Cochard lehnen eine Leistungsreduktion ab, diese sei aber akzeptabel, wenn es darum gehe, diese Gesetzesrevision grundsätzlich zu ermöglichen.
Zustimmung Mehrheitsvariante
Bei der Festlegung der Höhe des Taggelds (Art. 22 Abs. 2bisVE-AVIG) sind die GRÜNEN mit dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit einverstanden.
Das KMU-Forum und der Städteverband erachtet die zusätzlichen Bedingungen der Minderheit zur Mehrheitsvariante als zu streng, und ziehen deshalb die Mehrheitsvariante vor.
Die FER unterstützt die Mehrheitsvariante.
Prométerre ist nicht gegen eine Bestimmung im Sinne der Mehrheitsvariante, schlägt allerdings eine Anpassung vor, damit diese nur für Ehegatten gilt.
Zustimmung Minderheit (Aeschi 1)
Die SVP und Travail.Suisse unterstützen die Minderheit.
Art. 95 Abs. 1quater
Ablehnung
BS lehnt die Bestimmung ab. Sie erfordere regelmässige Kontrollen, dennoch könnte sie durch einfache Mittel wie die Auflösung oder Neugründung der Firma umgangen werden. Das Verbot der Wiedereinstellung in der gleichen Firma würde BS im Grundsatz unterstützen. Es sei jedoch nur mit sehr hohem Verwaltungsaufwand umsetzbar und trotz aller Kontrollen leicht zu umgehen.
BE beantragt die Streichung der Bestimmung und verweist sinngemäss auf den unverhältnismässigen Mehraufwand und Aktenaufbewahrung. Auch JU macht auf die schwierige Umsetzung aufmerksam, welche dazu führen könnte, dass diese Bestimmung zu einem «toten Buchstaben» werden könnte.
ZG würde die vorgeschlagene Berücksichtigung des Wiedereinstiegs grundsätzlich begrüssen, deren Vollzug sei jedoch nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand umsetzbar. Dies gelte auch für die Bewirtschaftung und Durchsetzung damit verbundener Rückforderungen.
SH stellt den Antrag, die Formulierung «im selben Betrieb» sei präziser zu umschreiben. Der Einstieg in eine neugegründete Firma bleibe ausserdem gemäss dem unterbreiteten Entwurf zulässig. Weil in der Praxis häufig nach einem Konkurs erneut eine Firma gegründet werde, so werde auch beantragt, dass die Rechtsänderung auch solchen Wiedereinstiegen Rechnung trage. Abschliessend werde darauf aufmerksam gemacht, dass die vorgeschlagene Regelung die ALV dazu verpflichtet, inaktive Dossiers aktiv zu halten und diese regelmässig nach der Abmeldung der Bezügerin oder des Bezügers während der Laufzeit von 10 Jahren zu überprüfen, was mit einem zusätzlichen Kontrollaufwand verbunden sei.
SZ erachtet die Rückerstattungspflicht als geeignet, Missbräuche zu verhindern, die Umsetzung dieser Bestimmung erscheine allerdings äusserst schwierig.
Nach Ansicht von VS würde dieser Artikel zwar Missbräuche verhindern, aber die Kontrollen durch die ALK wären langwierig und mühsam, zumal diese rückwirkend erfolgen müssten. Schwierig wäre es auch, wenn der Betrieb seinen Firmennamen geändert hat.
Die SVP beantragt, bei Art. 95 Abs. 1quaterVE-AVIG eine Rückzahlungsklausel einzuführen, wonach die ALE bei Wiedereinstellung beim gleichen Betrieb innerhalb von drei Jahren rückerstattet werden müsste.