Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 18 Seiten
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SGB und UNIA äussert sich aufgrund der der schwierigen Kontrolle kritisch (vgl. Ausführungen SGB zu Art. 95 Abs. 1quater VE-AVIG).
Die FER unterstützt diesen Antrag nicht, da sie die Minderheit (Meyer) nicht unterstützt.
OFKS und F. Cochard lehnen die Minderheit (Meyer) mit denselben Argumenten wie zu 18d VE-AVIG vollumfänglich ab.
Zustimmung
GRÜNE und SP befürworten die Minderheit (Meyer). Diese werde zwingend gebraucht, um das Missbrauchspotential einzudämmen (SP). Es könne verhindert werden, dass Personen gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung und Gewinne aus finanziellen Beteiligungen beziehen würden (GRÜNE).
Die Stadt Lausanne unterstützt die Minderheit (Meyer).
Prométerre unterstützt diese Bestimmung, allerdings mit den gleichen Vorbehalten wie für Art. 95 Abs. 1quaterVE-AVIG. Die Vereinigung schlägt den folgenden neuen Wortlaut vor: «Personen nach Artikel 8 Absatz 3, an die Gewinne aus finanziellen Beteiligungen am Betrieb ausgeschüttet werden, welche gemäss Artikel 18d von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden müssen, sind zur Rückerstattung der Entschädigung im Umfang der entsprechenden Gewinne verpflichtet.»
3.2.2 Anpassungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz – Minderheitsvariante Art. 2 Abs. 2 Bst. g–i
Ablehnung
AR, BS, GL und SZ lehnen die Beitragsbefreiung gemäss Minderheitsvariante explizit ab. Es würden damit auch diejenigen betroffenen Personen den Versicherungsschutz verlieren, deren Existenz heute nach Auflösung der arbeitgeberähnlichen Stellung durch die ALV gedeckt sei.
NW, SZ, VS, ZG, und ZH lehnen die Minderheitsvariante ebenfalls ab. Sie weisen auf die Schwierigkeit hin, die Gruppe der Personen, welche nicht mehr beitragspflichtig wären, konkret zu bestimmen. Für SZ erscheine es als problematisch, dass die Ausgleichskasse die vom Arbeitgeber im Einzelfall getroffene Unterscheidung (Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in der ALV durch den Arbeitgeber selbst) nicht systematisch überprüfen könnte, sondern diese unverändert übernehmen müsste. Ebenso problematisch erscheine die Tatsache, dass die Daten meist erst Jahre später im Rahmen von Arbeitgeberkontrollen überprüft werden könnten, mit all den Problemen, die mit allfälligen rückwirkenden Korrekturen verbunden seien.
JU ist der Ansicht, dass die Minderheitsvariante eine unerfreuliche Abkehr vom Solidaritätsprinzip, das in den Sozialversicherungen vorherrscht, darstelle, , da diesen Personen Leistungen aberkannt würden. Zudem würden bei dieser Variante auch zu viele praktische Schwierigkeiten entstehen.
BL, BE, NW und ZH wie auch die VDK lehnen die Minderheitsvariante aus Praktikabilitätsgründen ab.
Alle weiteren Kantone (AG, AI, FR, GR, LU, NE, SG, TG, UR) lehnen die Minderheitsvariante ohne weitere Begründung ab.
SGV, SGB, SAV und Travail.Suisse lehnen die Minderheitsvariante ab. SGB bringt vor, dass die betroffenen Personen dadurch komplett den Anspruch auf ALE verlieren würden, selbst bei totaler Aufgabe ihrer Position, was einer Schlechterstellung zur aktuellen Rechtslage führe. Diese Personengruppen aus der Beitragspflicht auszuschliessen, würde zudem dem Solidaritätsprinzip der Sozialversicherungen widersprechen, wonach eine Beitragspflicht besteht, ohne dass Leistungen zugesichert sind. Zudem würde eine Beitragsbefreiung zu hohen Aufwänden für die Ausgleichskassen sowie die ALK führen. Bereits für die Festlegung einer allfälligen Beitragspflicht müsste (in allen Fällen, auch wenn ein allfälliger Bezug von ALE nie zur Diskussion stehen werde) im Detail geprüft werden, ob eine Person in AG-ähnlicher Stellung sei. Heute würden nur die relevanten Fälle geprüft. UNIA äussert sich mit demselben Wortlaut wie der SGB, weshalb vorliegend auf obige Ausführungen verwiesen wird. FER macht geltend, die Minderheitsvariante erlaube es nicht, die von der Pandemie ans Licht gelegte Problematik zu lösen, weshalb sie diese ablehnt. Gemäss SGV mache die Befreiung von der Abgabepflicht an die ALV zwar auf den ersten Blick den Eindruck, eine gerechte Lösung zu sein, sie wäre allerdings mit einem enormen büro-