Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 18 Seiten

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Dachverbände der Wirtschaft

SGV und SAV, letzterer unter der Voraussetzung, dass durch den finanziellen Mehraufwand keine Beitragserhöhung resultiert, unterstützen die Mehrheitsvariante und lehnen die Minderheitsvariante ab. SGB und Travail.Suisse lehnen sowohl die Mehrheits- wie auch die Minderheitsvariante ab und bevorzugen die Beibehaltung des Satus Quo. Sollte sich die Kommission für eine Änderung der Regelung aussprechen, wünscht sich Travail.Suisse zwingende Voraussetzungen zur Reduktion des Missbrauchspotenzials.

Weitere interessierte Kreise (inkl. spontan eingereichte Stellungnahmen)

4 der 12 zur Vernehmlassung eingeladenen Verbände im Bereich der weiteren interessierten Kreise haben eine Stellungnahme eingereicht (FER, UNIA, VAK, VDK), der VSAA verzichtet explizit auf eine eigene Stellungnahe und verweist auf diejenige der VDK. Zudem haben 12 weitere Verbände, Organisationen und eine Privatperson spontan Stellung genommen (Centre Patronal, EIT.swiss, Expo Event, Gastro Suisse, Handel Schweiz, KMU-Forum, OFKS, Prométerre, Suisseculture Sociale, Suisse-

tec, SWESA, SWICO, Swissmechanic, tpunkt, Stadt Lausanne, WIR-netz, F. Cochard).

UNIA, VDK und VAK lehnen die Mehrheitsvariante ab und befürworten die Beibehaltung des Status Quo. Als Vertreter der privaten und öffentlichen Arbeitslosenkassen (ALK) weisen sie dabei auf den hohen zusätzlichen Kontroll- und Prüfaufwand für die Durchführungsstellen aufgrund der Neuregelung hin.

Centre Patronal, FER, EIT.swiss, Expo Event, Handel Schweiz, KMU-Forum, OFKS, Suisseculture

Sociale, Suissetec, SWESA, Swissmechanic, tpunkt, Stadt Lausanne, WIR-netz wie auch die einzige stellungnehmende Privatperson, F. Cochard, unterstützen grundsätzlich die Mehrheitsvariante, teilweise mit gewissen in Kapitel 3.2 detailliert aufgeführten Änderungsanträgen oder -wünschen.

GastroSuisse und SWICO unterstützt beide Varianten, präferiert allerdings diejenige der Kommissionsmehrheit. Prométerre würde eine Kombination der beiden Varianten begrüssen, da die Mehrheitsvariante für einen Grossteil der Landwirtschaftsbetriebe nicht anwendbar wäre.

Die Minderheitsvariante wird seitens UNIA, VAK, FER, Centre Patronal, EIT.swiss, Expo Event, KMU-Forum, Suissetec, Stadt Lausanne sowie von OFKS und F. Cochard explizit abgelehnt, da diese mit dem Verlust des Versicherungsschutzes einhergeht.

3.2 Bemerkungen zum Gesetzesvorentwurf

3.2.1 Anpassungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz – Mehrheitsvariante

Art. 8 Abs. 3

VD möchte, dass die Voraussetzung der Liquidation zugunsten der Missbrauchsbekämpfung beibehalten wird.

JU unterstützt die Lösung der Mehrheit, sofern Art. 8 Abs. 3 VE-AVIG durch eine zusätzliche Voraussetzung ergänzt wird. Gemäss JU gilt es zu verhindern, dass diese Personen ALE beziehen können, wenn sie in einem anderen von ihnen kontrollierten Unternehmen weiterhin einer gleichartigen Tätigkeit nachgehen können wie derjenigen, für welche ihnen gekündigt wurde. Das kann vorkommen, wenn mehrere formell getrennte Unternehmen ähnlich sind, da sie ihren Sitz an der gleichen Adresse haben, für die gleiche Kundschaft dieselbe Tätigkeit ausführen oder zum gleichen Konzern gehören. Folglich besteht in diesem Fall ein Missbrauchsrisiko, das es zu vermeiden gilt.

Travail.Suisse zieht die Mehrheitsvariante ohne Liquidationsvoraussetzung vor. Bei der Minderheit der Mehrheitsvariante zur Liquidationsvoraussetzung sei das Missbrauchspotenzial zu hoch und die Kontrolle zu komplex.

Prométerre unterstützt die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung an Ehepartner von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Sie schlagen vor, diesen Artikel durch die Erwähnung von «im Unternehmen beschäftigten Ehegatten» in der ersten Zeile des Artikels zu präzisieren.