Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 18 Seiten
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Art. 8 Abs. 3 (Minderheit Aeschi 1)
Ablehnung
JU, Centre Patronal, Swissmechanic und SWESA äussern sich ablehnend. Der Anspruch auf ALE solle auch dann gewährt werden, wenn sich der Betrieb nicht in Liquidation befinde und der Person gekündigt werde. Die Minderheit Aeschi 1 sei zu restriktiv. Ebenso wie SWISSTEC, welche die Mehrheitsvariante aufgrund der geringeren Anforderungen als praktikabler erachtet.
Zustimmung
Die SVP unterstützt die Minderheit.
Art. 8 Abs. 3 Bst. a
Die FER spricht sich explizit für diese Bestimmung aus.
Art. 8 Abs. 3 lit. abis (Minderheit Aeschi 1)
Ablehnung
BE lehnt die Minderheit ab. Die Abklärung der direkten und indirekten Beteiligung von Familienmitgliedern oder anderen Firmen, an welchen dieselbe Person wiederum beteiligt ist (Firmenkonglomerat), erscheine im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung zwar sinnvoll, würde jedoch für die Vollzugsstellen einen unverhältnismässigen Abklärungsaufwand mit sich bringen.
Der SGV sowie der Städteverband lehnen die Minderheitsvariante und insbesondere die Voraussetzung der finanziellen Beteiligung von höchstens 5 Prozent explizit ab.
Auch OFKS und F. Cochard lehnen die Minderheit explizit ab, sie sehen die Voraussetzung der die 5 Prozent nicht übersteigenden finanziellen Beteiligung am Betrieb als keine faire bzw. geeignete Lösung an.
Zustimmung
VD wie auch die SVP begrüssen die Minderheit. Gemäss VD liesse sich so die Minderheit (Meyer) ausschliessen.
Art. 8 Abs. 3 Bst. b
LU, SZ und VS schlagen vor, den Begriff «Gesellschafter» der Formulierung hinzuzufügen («nicht Mitglied des Verwaltungsrates (Art. 716 ff. 0bligationenrecht) oder Gesellschafter (Art. 804 ff. Obligationenrecht) des Betriebes sind […]»). LU weist darauf hin, dass damit sichergestellt werde, dass die Gesellschafter aus der Unternehmungsführung ausscheiden müssen.
Travail.Suisse weist darauf hin, dass die Aufgabe des Verwaltungsratsmandates im Betrieb bereits heute eine Voraussetzung für den Leistungsanspruch sei, weshalb sie diese Voraussetzung auch in einer Neuregelung als zwingend erachte. Verwaltungsratsmandate im Betrieb müssten deshalb aufgehoben werden.
Die FER spricht sich für diese Bestimmung aus (gemäss Mehrheitsvariante).
Art. 8 Abs. 3 Bst. b (Minderheit Aeschi 1)
Ablehnung
Der Städteverband lehnt die Minderheit ab.
Zustimmung
SH und VD befürworten die Minderheit, wonach auch die Nichtmitglieder des Verwaltungsrates nach Art. 716 ff. des Obligationenrechts (OR) oder der Gesellschafterversammlung nach Art. 804 ff. OR, erfasst werden sollen. VD weist darauf hin, es gäbe keinen objektiven Grund die Mitglieder der Gesellschafterversammlung auszuschliessen, welche per Gesetz den Mitgliedern des Verwaltungsrats gleichgestellt seien und ebenfalls über (wesentliche) Entscheidungsbefugnisse verfügen.
Die SVP unterstützt die Minderheit.