Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 18 Seiten

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kratischen Abklärungs- und Prüfaufwand verbunden. Bei der Entrichtung der ALV-Abgaben wäre zu prüfen, ob nicht eine arbeitgeberähnliche Stellung vorliege, was für die ALK einen gewichtigen Mehraufwand bedeuten würde. Darüber hinaus sei es fraglich, ob die ALK technisch in der Lage wären, die Abgrenzungen mit vernünftigem Aufwand vorzunehmen.

Travail.Suisse befürchtet, dass die Minderheitsvariante zu grosser Unsicherheit und einem bedeutenden Missbrauchspotenzial hinsichtlich der Betragspflicht von Arbeitnehmenden führe. Der Arbeitgeber müsste neu zwischen ALV-Beitragspflichtigen und nicht ALV-Beitragspflichtigen Personen unterscheiden. Dieser könnte dadurch bis zu einem gewissen Grad selber bestimmen, wer die Beiträge an die ALV leisten müsse, und bei Arbeitslosigkeit leistungsberechtigt sei. Diese Angaben könnten in den meisten Fällen erst Jahre später im Rahmen von Arbeitgeberkontrollen überprüft und rückwirkend korrigiert werden. Bei nicht korrekten Angaben wären Rückforderungen entweder der Arbeitgeber oder der ALV mehrere Jahre nach der Beitragszahlung oder den nicht geleisteten Beiträgen die Folge. Unter Umständen könnte die ALV die nicht geleisteten Beiträge nicht mehr geltend machen, wenn das Unternehmen nicht mehr existierte.

Das Centre Patronal führt aus, mit dem Minderheitsantrag würden den betroffenen Personen Leistungen vorenthalten, sobald der Betrieb liquidiert wurde. Dies würde zu einer ungünstigeren Behandlung gegenüber heute führen, weshalb der Antrag abzulehnen sei. EIT.swiss sieht die Problematik der Minderheitsvariante weniger in den administrativen Fragen als in der grundsätzlichen Feststellung, dass der ALV wichtige Mittel entzogen werden würden, wenn ein wachsender Teil der Erwerbsbevölkerung keine Beiträge mehr leisten.

Auch der Städteverband lehnt die Minderheitsvariante ab.

OFKS und F. Cochard sehen die Formulierung in Art. 2 Abs. 2 Bst. g Ziff. 3 VE-AVIG als den Kern des aktuell bestehenden Problems der geltenden Rechtslage. Es sei durch das Gesetz derzeit nicht klar definiert, was als «massgeblich beeinflussen» gelte.

Zustimmung

Die SVP befürwortet die Minderheitsvariante und sieht diese als geeignet, um die beklagte Diskriminierung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung zu beheben.

Prométerre spricht sich für die Lösung der Minderheit zugunsten von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung aus, hat jedoch Vorbehalte hinsichtlich der Ehegatten. Prométerre schlägt für den Artikel die folgende Änderung vor:

«Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

a. …

b. mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes

vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;

c. Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreichen;

d. Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c;

e. Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den

entsprechenden Arbeitgeberanteil;

f. die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen;

g. mit Ausnahme ihrer Ehegatten Personen, die in einem Betrieb arbeiten:

1. an dem sie direkt oder indirekt mit mehr als 5 Prozent finanziell beteiligt sind,

2. in dessen Verwaltungsrat (Art. 716 ff. des Obligationenrechts) oder Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Obligationenrechts) sie Mitglieder sind, oder

3. in dem sie die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können.»