Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 18 Seiten
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Für den SGV und die UNIA sollten die Mitglieder der Gesellschafterversammlung einer GmbH jenen des Verwaltungsrats einer AG gleichgestellt sein, weshalb die Minderheit vorgezogen wird.
Art. 8 Abs. 3 Bst. c
BE, LU, NE, SZ und VS beantragen die Streichung der Voraussetzung «mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben», da die Bestimmung mit den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse (Beitragszeit von zwei Jahren) für die versicherte Person als auch für die Vollzugsorgane einen unnötigen und komplizierten Arbeitsaufwand bringe und gemäss BE zudem redundant sei. Auch JU spricht sich gegen diese Bedingung aus, diese sei nicht geeignet sei Missbrauchsfälle einzuschränken.
Die FER spricht sich explizit für diese Bestimmung aus.
Das KMU-Forum beantragt, den Wortlaut und den erläuternden Bericht dahingehend zu ergänzen, dass auch Personen, welche während zwei Jahren als Verwaltungsrat im Betrieb tätig waren, die Voraussetzung der Bestimmung erfüllen.
SuisseCulture Sociale und tpunkt weisen darauf hin, dass in der Kulturproduktion projektbezogene und damit häufig wechselnde Anstellungen respektive kurze befristete Arbeitsverhältnisse üblich sind. Bei der vorgeschlagenen Regel werde dies nicht berücksichtigt. Auch OFKS und F. Cochard wünschen eine Präzisierung dieser Voraussetzung, welche sie als unklar und problematisch erachten.
Art. 8 Abs. 4
OFKS und F. Cochard begrüssen die Gleichstellung von mitarbeitenden Ehegatten mit Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
Centre Patronal fordert die Kommission auf, den Fall der Ehegatten von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung im Falle einer Trennung oder Scheidung und solange die Verfahren andauern, zu untersuchen, da diese in diesem Fall nicht mehr in der Lage seien, das Geschehen im Betrieb zu beeinflussen.
Art. 8 Abs. 4 (Minderheit Aeschi 1)
Der Städteverband lehnt die Minderheit ab.
Art. 18 Abs. 1ter (Mehrheitsvariante ergänzt durch die Minderheit [Aeschi 1])
Ablehnung
BS, BE, LU, SZ, und VS, beantragen die Streichung dieser Bestimmung. Sie werten die Wartefrist von 20 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit (gemäss Mehrheitsvariante), als zu kurz, um eine Vermittlungsbereitschaft zu belegen. SH beurteilt 20 Arbeitstage als zu tiefe Hürde, das Risiko einer Zunahme missbräuchlicher Bezüge würde erhöht. Die mit der Minderheit Aeschi 1 geforderte Wartefrist von 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit schätzen LU, VS und BE hingegen als zu lange ein. JU ist der Ansicht, dass dies die Anspruchsvoraussetzungen zu stark einschränken würde und schlägt vor, diesen Punkt zu streichen. VD weist darauf hin, dass dieser Artikel hinsichtlich der Gleichbehandlung aller versicherten Personen problematisch sei.
Zustimmung Mehrheitsvariante
SGV favorisiert Mehrheitsvariante mit 20 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit, und lehnt die Minderheit (Aeschi 1) von 120 Tagen ab. SGB und UNIA würden es begrüssen, wenn die 20 Wartetage zusätzlich zu denjenigen nach Art. 18 Abs. 1 AVIG zählen würden.
Laut der FER ist der Mehrheitsantrag am zweckdienlichsten und dürfte abschreckend genug sein, um Missbräuche zu verhindern.
Auch der Städteverband begrüsst die Mehrheitsvariante und lehnt die Minderheit (Aeschi 1) ab.
Für OFKS und F. Cochard entspricht eine Wartezeit von 120 Tagen (Aeschi 1) statt 20 Tagen (gemäss Mehrheitsvariante) einer Leistungsreduktion, welche, wenn diese nicht gleichzeitig mit einer Reduktion der Versicherungsbeiträge verbunden sei, zu Diskriminierung führe. Entsprechend lehnen sie die Minderheit Aeschi 1 ab.