Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Der SGB merkt an, dass die Missbrauchsgefahr nicht verringert werde, indem ein Rückforderungsanspruch ex-ante bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit im Gesetz verankert werde. Das Problem liege vor allem bei der schwierigen Kontrolle. Auch wenn die Strafverfolgung, im Falle von unwahren oder unvollständigen Angaben oder zu Unrecht bezogenen Leistungen, im Gesetz verankert sei, so verbleibe das Problem, dass die ALK von einem solchen Sachverhalt Kenntnis erlangen müssten. Zudem werfe diese Bestimmung viele Fragen für die Handhabung auf. UNIA äussert sich mit demselben Wortlaut wie der SGB, weshalb vorliegend auf obige Ausführungen verwiesen wird.
Für Swissculture Sociale und tpunkt ist eine solche Regel für den Kulturbereich sehr problematisch, da viele Gruppen projektbezogen arbeiteten und ihre Tätigkeit daher häufig einige Monate niederlegten bzw. ihre Arbeitnehmenden immer nur projektbezogen also befristet angestellt seien. Wenn ein neues Projekt wieder finanziert werden könne, würden auch die Gruppenmitglieder wieder angestellt. Dies gelte oft auch für die geschäftsleitenden Vereinsmitglieder, also arbeitgeberähnliche Personen. Die vorgesehene Regel in Art. 95 Abs. 1quaterVE-AVIG berücksichtige die spezifische Situation von Arbeitnehmenden in der Kulturbranche zu wenig und würde faktisch dazu führen, dass arbeitgeberähnliche Personen im Kulturbereich selbst mit den Anpassungen des AVIG keine ALE beziehen bzw. immer wieder zurückzahlen müssten. Es stelle sich aber auch die Frage nach dem administrativen Aufwand, den eine Rückzahlungspflicht für die ALK mit sich bringen würde. Aus diesem Grund wäre zu überlegen, ob Vereine generell oder mindestens Vereine aus dem Kulturbereich von den Regeln zu «arbeitgeberähnlichen» Personen auszunehmen seien.
Für den VAK stellt diese Bestimmung das Hauptproblem der Vorlage dar, denn das geplante Vorgehen wäre für die ALK langwierig und mühsam. Ausserdem bleibt eine Unsicherheit, falls der Betrieb den Firmennamen geändert hat.
Zustimmung
LU ist der Meinung, dass mit dieser gesetzlichen Grundlage ein möglicher Missbrauch sehr wirkungsvoll verhindert werden könne. Gerade in Bezug auf die Vermittlungsbereitschaft zeige sie den betroffenen Personen deutlich auf, welche Konsequenzen ein weiteres Engagement im Betrieb hätte. Mit diesem Artikel hätten die ALK einen genügend grossen Hebel, um den Missbrauch zu reduzieren.
Centre Patronal und Swissmechanic begrüssen Art. 95 Abs. 1quaterVE-AVIG explizit.
Die FER unterstützt diese Bestimmung grundsätzlich, findet allerdings, dass fünf Jahre ein bisschen zu restriktiv sind.
Prométerre hat nichts dagegen einzuwenden, dass die neu eingeführten Leistungen zurückerstattet werden müssen, wenn sie unrechtmässig bezogen wurden. Hingegen ist Prométerre gegen jede Änderung des Sozialversicherungsrechts (ATSG). So gelte es insbesondere in gutem Glauben empfangene Leistungen und die Verjährungsfrist zu bewahren. Um eine Ungleichbehandlung zu korrigieren dürfe im Gegenzug keine neue Ungleichbehandlung bei der Verjährung entstehen. Art. 95 Abs. 1quaterVE-AVIG könnte wie folgt formuliert werden: «Personen nach Artikel 8 Absatz 3, die Arbeitslosenentschädigung beziehen und während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder innerhalb von drei Jahren danach wieder im selben Betrieb angestellt werden, sind zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet.»
OFKS und F. Cochard unterstützen den Antrag vollumfänglich und geben als Anregung im Falle einer Überarbeitung mit, es würde vollends genügen, wenn die Sperrfrist von 3 Jahren nicht am Ende, sondern zu Beginn der Rahmenfrist zu laufen beginnen würde. Das Ziel dieser Sperrfrist sollte sein, Missbrauch zu verhindern. Dies werde damit erreicht, dass die Sperrfrist länger sei, als die ALV-Rahmenfrist von maximal 2 Jahren.
Art. 95 Abs. 1quinquies (Minderheit [Meyer] zur Mehrheitsvariante)
Ablehnung
BE beantragt Ablehnung der Minderheit demselben Grund wie BE auch den Art. 95 Abs. 1quaterVE-AVIG ablehnt. ZG würde die vorgeschlagene Berücksichtigung des Wiedereinstiegs und die Anrechnung von nachträglichen Gewinnausschüttungen grundsätzlich begrüssen, deren Vollzug sei jedoch nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand umsetzbar. Dies gelte auch für die Bewirtschaftung und Durchsetzung damit verbundener Rückforderungen.