Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Ausführungen auf Artikel 5 Absatz 3 und 4 AVEG basieren, der ein Recht auf Einsicht in die Jahresrechnungen der PK gewährt. Ausserdem wäre diese Beschränkung durch das Interesse einer bestimmten Zielgruppe, nämlich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden, die einem allgemeinverbindlich erklärten GAV unterstellt sind, die Jahresrechnungen der PK einsehen zu können, begründet. Da diese Personen Beiträge an die PK entrichten, haben sie ein legitimes Interesse, Zugang zu diesen Jahresrechnungen zu haben, um zu wissen, wie ihre Beiträge verwendet werden. Dieses Einsichtsrecht erfüllt schliesslich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es erlaubt es, das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich mehr Transparenz bei der Verwaltung bzw. Verwendung der Beiträge zu schaffen. Es ist aber nicht unverhältnismässig, weil nur die wichtigsten betroffenen Personen – die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden, die Beiträge bezahlen – davon profitieren. Von den Massnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels geprüft wurden, stellt es die Massnahme dar, die die wirtschaftliche Freiheit der PK am wenigsten tangiert. Schliesslich ist das Verhältnis zwischen dem Ziel einer grösseren Transparenz, das mit diesem Einsichtsrecht verfolgt wird, und dem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der PK angemessen. Sollte die Wirtschaftsfreiheit der PK durch das Einsichtsrecht eingeschränkt werden, würde diese Einschränkung folglich über eine gesetzliche Grundlage verfügen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinne von Artikel 36 BV einhalten.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage zur Änderung des AVEG ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

6.3 Erlassform

Gemäss Artikel 164 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Diese Vorlage hält diese Regel ein.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die einen der Schwellenwerte überschreitende Ausgaben nach sich ziehen) noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen (die mit einen der Schwellenwerte überschreitenden Ausgaben verbunden sind) beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse unterstellt.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind von dieser Änderung nicht betroffen.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage beinhaltet keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

6.7 Datenschutz

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die spezifischen Normen zum Datenschutz. Jedoch ist es in Bezug auf die Motion 21.3599 WAK-N wichtig zu präzisieren, dass die PK dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG)20 unterstellt sind, wenn sie den Arbeitgebern und den Arbeitnehmenden, die einem allgemeinverbindlich erklärten GAV unterstehen, ein Einsichtsrecht in ihre Jahresrechnungen gewähren.

20 SR 235.1 14/15