Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 15 Seiten

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1.2 Geprüfte Lösungen und gewählte Variante

1.2.1 Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Motion 20.4738 Ettlin

Die Motion betrifft die Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten GAV zu Mindestlohn, 13. Monatslohn und Ferienanspruch. Doch die Kantone haben keine Kompetenz, Regelungen zu den Ferien oder zum 13. Monatslohn zu erlassen, da die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts gemäss Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)7 Sache des Bundes ist. Der Bundesrat hat daher verschiedene Umsetzungsvorschläge geprüft, die ausschliesslich den Mindestlohn betreffen.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Ziel der Motion mehreren Prinzipien der Rechtsordnung widerspricht, die von der Bundesverfassung garantiert werden. Den in den allgemeinverbindlich erklärten GAV festgelegten Mindestlöhnen den Vorrang gegenüber den kantonalen Gesetzen in diesem Bereich zu geben, ist problematisch aus Sicht der Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen. Laut Bundesgericht verfügen die Kantone über die Kompetenz, im arbeitsrechtlichen Bereich sozialpolitische Massnahmen zu treffen, die zur öffentlich-rechtlichen Schutzgesetzgebung gehören8. Zudem ist das Ziel der Motion auch aus Sicht der Normenhierarchie problematisch, da ein Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung einem kantonalen Gesetz untergeordnet ist (vgl. Punkt 6.1).

Änderung von Artikel 2 AVEG

Der Umsetzungsvorschlag besteht in der Änderung von Artikel 2 AVEG, indem die Ziffer 4 ergänzt wird, damit künftig Bestimmungen von GAV, die niedrigere Mindestlöhne als die in den kantonalen Gesetzen festgelegten vorsehen, allgemeinverbindlich erklärt werden können. Nach der Allgemeinverbindlicherklärung sind diese Bestimmungen für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden eines Wirtschaftszweiges oder eines Berufs anwendbar.

Es ist zu präzisieren, dass das AVEG sowohl auf die GAV des Bundes als auch auf diejenigen der Kantone anwendbar ist. Die Kantone sind folglich von der Umsetzung dieser Änderung ebenfalls betroffen.

Der Umsetzungsvorschlag betrifft das AVEG, das die Bedingungen und die Wirkungen der Allgemeinverbindlicherklärung regelt. Folglich beschränkt er sich auf die Regelung der Allgemeinverbindlicherklärung der GAV-Bestimmungen, die von den kantonalen Mindestlohnbestimmungen abweichen. Der Bundesrat möchte klarstellen, dass das Ziel der Motion unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs des Gesetzes nicht vollumfänglich erreicht werden kann. Wenn nämlich ein allgemeinverbindlicher GAV und ein kantonales Gesetz auf denselben Sachverhalt anwendbar sein könnten, könnte daraus ein Normenkonflikt resultieren. In einem solchen Fall müsste grundsätzlich ein Zivilgericht entscheiden.

Da Artikel 2 Absatz 4 AVEG in Verbindung mit Artikel 358 OR steht, hat der Bundesrat geprüft, ob eine Revision der OR-Bestimmung notwendig ist. Artikel 358 OR sieht vor, dass das zwingende Recht des Bundes und der Kantone den GAV vorgeht, allerdings vorbehaltlich zugunsten der Arbeitnehmenden abweichender Bestimmungen. Diese Bestimmung führt damit ebenfalls das Günstigkeitsprinzip ein, das in der Normenhierarchie im Arbeitsrecht ein Schlüsselelement darstellt. Artikel 358 OR beschränkt sich nicht auf die allgemeinverbindlich erklärten GAV, sondern betrifft die GAV im Allgemeinen. Jegliche Änderung dieses Artikels ohne eine Beschränkung der Ausnahme auf die allgemeinverbindlich erklärten GAV erscheint daher ausgeschlossen. Dadurch würde es nämlich möglich, irgendeinen GAV abzuschliessen, um vom kantonalen Mindestlohn abweichen zu können, was die kantonalen Gesetze vollständig aushöhlen würde. Die Einführung einer solchen Ausnahme in Artikel 358 OR würde ausserdem der Systematik dieser Bestimmung widersprechen. Aus all diesen Gründen und

7 SR 101

8 BGE 143 I 403, E. 7.5.3