Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 15 Seiten
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1.1.2 Motion 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen»
Die Motion WAK-N wurde von den eidgenössischen Räten am 1. Juni 2022 angenommen. Sie beauftragt den Bundesrat, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die paritätischen Kommissionen (PK) der für allgemeinverbindlich erklärten GAV verpflichtet werden, einerseits ihre Jahresrechnungen betreffend die Beiträge zu den Vollzugskosten der GAV zu veröffentlichen und andererseits über die Zweckbestimmung der Mittel im Fondskapital und über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen. Drittens verlangt sie, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) oder andere Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen kann.
Die Vertragsparteien eines GAV sehen häufig Bestimmungen vor, die die unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden verpflichten, Beiträge an gemeinsame Institutionen oder Kassen der Vertragsparteien zu leisten. Die Organisation dieser Institutionen und Kassen sowie ihre Verwaltung wird durch die gemeinsam durch die Vertragsparteien bezeichneten Vollzugsorgane wahrgenommen. In der Praxis handelt es sich bei diesen Vollzugsorganen um die PK, welche diese Beiträge in ihrer Qualität als Vollzugsorgan des GAV verwalten, daher wird im vorliegenden Bericht der Begriff «paritätische Kommissionen» verwendet.
Die zweite und die dritte Forderung der Motion sind bereits erfüllt. Was die zweite Forderung angeht, sind die PK der allgemeinverbindlich erklärten GAV des Bundes nämlich gemäss Artikel 3 und 5 Absatz 2 AVEG verpflichtet, ihre Buchführung zu den Vollzugskostenbeiträgen der GAV jährlich dem SECO zu unterbreiten. Das SECO als Aufsichtsbehörde in diesem Bereich prüft, ob die Beiträge in Übereinstimmung mit seinen Weisungen über Beiträge verwendet werden4. Hinsichtlich der dritten Forderung wurde das SECO Anfang 2023 einem Audit durch die EFK zu seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht über die PK unterzogen. In ihrem Auditbericht vom 11. September 20235 empfiehlt die EFK dem SECO, die PK zu beauftragen, zusätzlich zur Kontrolle der Jahresrechnung die Einhaltung der Weisungen über Beiträge durch ihre Revisionsstelle prüfen und bestätigen zu lassen. Das SECO hat diese Empfehlungen angenommen und wird sie umsetzen.
Im Zusammenhang mit der ersten Forderung gibt es zurzeit keine Gesetzesbestimmung, welche die PK verpflichtet, ihre Jahresrechnung bezüglich der Beiträge zu veröffentlichen. Jede Drittperson hat jedoch die Möglichkeit, gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (BGÖ)6, mittels schriftlichen Gesuchs an das SECO Einsicht in diese Rechnung zu erhalten, ohne dafür ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Das BGÖ soll die Transparenz namentlich über die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. Das SECO erstellt diese Jahresrechnungen nicht selbst, sondern erhält sie von den PK in ihrer Qualität als Aufsichtsbehörde. Diese Möglichkeit weist jedoch mehrere Einschränkungen oder Nachteile auf. Zunächst ist das Gesuch an das SECO zu stellen und nicht direkt an die zuständige PK, die, im Gegensatz zum SECO, jederzeit über die vollständigen Buchhaltungsunterlagen verfügt und ihre Buchhaltung gründlich kennt. Sodann kann diese Einsicht unter Umständen kostenpflichtig sein. Ausserdem ist diese Einsichtsmöglichkeit über das SECO nicht unbedingt bekannt. Schliesslich erfordert ein Gesuch die Konsultation der PK, die über ein Anhörungsrecht verfügen und sich der Aushändigung der Unterlagen widersetzen können. Das Verfahren kann daher eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
4 Die Weisungen über Beiträge können auf der Website des SECO unter folgender Adresse eingesehen werden: www.seco.admin.ch > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Gesamtarbeitsverträge > Gesamtarbeitsverträge Bund.
5 Der Auditbericht sollte Ende Januar 2024 publiziert werden.
6 SR 152.3 5/15