Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 15 Seiten
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Die Problematik im Zusammenhang mit dem Ziel der Motion wurde vom Parlament im Laufe seiner Beratung geprüft. Das Parlament nahm die Motion trotz der Bedenken des Bundesrates an. Folglich legt der Bundesrat, obwohl er der Gesetzesänderung ablehnend gegenübersteht, dem Parlament einen Entwurf vor.
Gewählte Variante
Der Bundesrat legt einen Änderungsentwurf für Artikel 2 AVEG vor. Er schlägt dem Parlament jedoch vor, diese Vorlage aufgrund der zahlreichen erwähnten Problemfelder, insbesondere hinsichtlich der Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen, nicht anzunehmen (vgl. Punkt 6.1).
1.2.2 Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Motion 21.3599 WAK-N
Die Motion verlangt, dass die Jahresrechnungen der PK veröffentlicht werden. Mehrere Umsetzungsvorschläge für die Veröffentlichung der Jahresrechnungen wurden geprüft, darunter eine Variante, die den direkt betroffenen Personen ein Einsichtsrecht gewährt.
Verpflichtung, die Jahresrechnungen der PK zu veröffentlichen, durch eine Änderung des AVEG
Der Bundesrat hat die Möglichkeit geprüft, das Gesetz zu ändern, um die PK zu verpflichten, ihre Jahresrechnungen zu veröffentlichen. Dieser Vorschlag würde der Forderung der Motion wörtlich entsprechen.
Allerdings ist dieser Umsetzungsvorschlag problematisch, denn er könnte gegen mehrere Verfassungsgrundsätze verstossen.
Der in Artikel 27 BV enthaltene Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit umfasst unter seinen verschiedenen Aspekten auch die freie Organisation des Unternehmens. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung ihrer Jahresrechnungen, könnte die PK jedoch in ihrer Organisationsfreiheit einschränken.
Unabhängig davon, ob eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit vorliegt oder nicht, muss diese Verpflichtung gemäss Artikel 5 Absatz 2 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Somit stellt sich die Frage, ob die breite Öffentlichkeit zu den Interessengruppen zählt, die effektiv einen Bedarf an Informationen zum Geschäftsgang einer PK haben, um gewisse Rechte ausüben zu können. Die Allgemeinverbindlicherklärung der GAV betrifft nur einen bestimmten Personenkreis, nämlich die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden, die den allgemeinverbindlich erklärten GAV unterstellt sind. Die Offenlegung der Jahresrechnungen über diesen Personenkreis hinaus würde das Risiko mit sich bringen, Personen einen Zugang dazu zu erteilen, die keinen Bezug zu den allgemeinverbindlich erklärten GAV haben. Zudem sieht das Gesellschaftsrecht keine allgemeine Verpflichtung vor, die Jahresrechnungen Dritten zugänglich zu machen. Bei diesem Grundsatz gibt es nur vereinzelt Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Gesellschaften, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben (Art. 958e Abs. 1 OR).
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Öffentlichkeit im Allgemeinen kein begründetes Interesse daran hat zu wissen, wie die PK ihre Mittel verwenden, und hebt hervor, dass das AVEG Kontrollinstanzen vorsieht, welche die Rechtmässigkeit der Verwaltung der Beiträge überprüfen. Die Verhältnismässigkeit erfordert namentlich, dass unter allen Massnahmen, die es erlauben, das Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen, jene gewählt wird, welche die privaten Interessen am wenigsten beeinträchtigt. Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass dieser Vorschlag nicht derjenige ist, der den Interessen der PK am wenigsten beeinträchtigt und dass andere Massnahmen geeigneter wären.