Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der Jahresrechnungen nicht durchführbar ist, und hat diesen Vorschlag nicht weiterverfolgt.

Verpflichtung, die Jahresrechnungen der PK zu veröffentlichen, durch eine Änderung der Beschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung der GAV des Bundes

Der Bundesrat hat zudem die Möglichkeit geprüft, eine Bestimmung in die Beschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung aufzunehmen, welche die PK der allgemeinverbindlich erklärten GAV verpflichtet, ihre Jahresrechnungen zu veröffentlichen. Um eine solche Verpflichtung einzuführen, muss eine gesetzliche Grundlage im AVEG vorhanden sein. Die Prüfung hat jedoch gezeigt, dass diese Verpflichtung sich aus keiner aktuellen Bestimmung des AVEG ableiten lässt. Angesichts des Vorstehenden ist auch dieser Vorschlag zu verwerfen.

Schriftliche Einwilligung der PK, ihre Jahresrechnungen freiwillig zu veröffentlichen

Der Bundesrat hat auch die Möglichkeit geprüft, dass die PK der allgemeinverbindlich erklärten GAV eine schriftliche Einwilligung unterzeichnen, mit der sie sich verpflichten, ihre Jahresrechnungen freiwillig auf ihrer Website oder, falls sie selbst über keine Website verfügen, auf einer Website eines dem GAV angeschlossenen Verbandes zu veröffentlichen.

Einige PK veröffentlichen ihre Jahresrechnungen schon heute: 2021 haben von den 36 allgemeinverbindlich erklärten GAV des Bundes 8 PK ihre Jahresrechnung bereits auf ihrer Website veröffentlicht. Dabei handelt es sich insbesondere um den LMV für das Bauhauptgewerbe, den GAV für den Personalverleih und den L-GAV des Gastgewerbes, die alle zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitnehmende abdecken.

Der Bundesrat hat diesen Vorschlag allerdings nicht weiter verfolgt, da keine Rechtsgrundlage oder Sanktionsmöglichkeiten für den Fall bestehen, dass eine PK ihre schriftliche Verpflichtung nicht einhält. Die zahlreichen PK der Kantone und des Bundes machen die Umsetzung dieses Vorschlags ausserdem unsicher.

Recht zur Einsicht in die Jahresrechnungen für die einem allgemeinverbindlich erklärten GAV unterstehenden Arbeitgeber und Arbeitnehmenden durch eine Änderung des AVEG

Dieser Umsetzungsvorschlag besteht in der Änderung von Artikel 5 AVEG durch die Ergänzung von zwei Absätzen, mit denen allen Arbeitgebern oder Arbeitnehmenden, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, auf Verlangen das Recht auf Einsicht in die Jahresrechnung der PK erteilt werden soll.

Dieser Vorschlag respektiert die Wirtschaftsfreiheit, das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit, da nur die direkt betroffenen Personen, nämlich die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden, die Beiträge bezahlen, von diesem Recht auf Einsicht in die Rechnungen profitieren würden.

Aus diesem Vorschlag resultiert die Aufnahme einer spezifischen Bestimmung in das AVEG, die den einem allgemeinverbindlich erklärten GAV unterstellten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden ein Recht auf kostenlose Einsicht gewährt. Diese Personen könnten sich direkt an die PK des GAV wenden, dem sie unterstehen, anstatt wie heute indirekt an die für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen Behörden, indem sie ein auf das BGÖ gestütztes Gesuch einreichen, mit den unter Punkt 1.1.2 genannten Nachteilen. Da sie ein legitimes Bedürfnis haben, zu erfahren, wie die von ihnen bezahlten Beiträge verwendet werden, ist es gerechtfertigt, dass sie ein Einsichtsrecht in die Buchhaltungen der PK erhalten, das bekannt, einfach und kostenlos ist.