Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 15 Seiten

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Kapitel zur Verfassungsmässigkeit und zu den Auswirkungen auf die Kantone erläutern im Detail, weshalb die Vorlage problematisch ist.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Titel

Die Abkürzung AVEG wird in der Praxis bereits besonders häufig zitiert. Dem Titel des Gesetzes wird daher die Abkürzung AVEG beigefügt werden.

Artikel 2 Ziffer 4

Artikel 2 Ziffer 4 AVEG regelt die Bedingungen für die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV und sieht insbesondere vor, dass ein GAV nur allgemeinverbindlich erklärt werden darf, wenn er dem zwingenden Recht des Bundes und der Kantone nicht widerspricht.

Die Ergänzung von Ziffer 4 ist folglich eine Ausnahme von dieser Regel. Diese Ergänzung erlaubt es nämlich, Bestimmungen von GAV allgemeinverbindlich zu erklären, die beim Mindestlohn vom kantonalen Recht abweichen. Mit anderen Worten können die Vertragsparteien eines GAV ein Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung mit einem Mindestlohn einreichen, der niedriger ist als jener in einem kantonalen Mindestlohngesetz. Die zuständige Behörde auf Kantons- oder Bundesebene könnte diese Mindestlöhne grundsätzlich allgemeinverbindlich erklären. Vorbehalten bleibt die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung.

Diese Bestimmung enthält einen Verweis auf das OR. Dieser wird angepasst, um auf die aktuell geltende Bestimmung des OR zu verweisen.

Art. 5 Abs. 3 und 4

Absatz 3:

Die mit dem gemeinsamen Vollzug betrauten Organe im Sinne von Artikel 357b Absatz 1 OR sind in den allermeisten Fällen die paritätischen Kommissionen. Diese sorgen nämlich in der Praxis für die korrekte Anwendung der GAV und sind berechtigt, die Beiträge an die Vollzugskosten zu erheben und zu verwenden. Um der Gesetzeslogik zu folgen, wird in der Bestimmung der Begriff «mit dem gemeinsamen Vollzug betraute Organe» im Sinne von Artikel 357b Absatz 1 OR verwendet.

Folglich ist die Umsetzung dieses Einsichtsrechts Sache der PK, die ihre Jahresrechnungen zu den Beiträgen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, die den allgemeinverbindlich erklärten GAV unterstehen, auf Verlangen kostenlos zur Verfügung stellen müssen. Letztere müssen ihr Gesuch nicht begründen, da ihr Interesse an der Einsicht in diese Rechnungen als Schuldner dieser Beiträge offensichtlich ist. Sie erhalten eine Kopie der Jahresrechnungen (per Post oder per E-Mail nach Wahl der PK).

Die PK, die ihre Jahresrechnungen auf ihrer Website veröffentlichen, brauchen nicht zusätzlich ein Einsichtsrecht zu gewähren.

Bei Streitigkeiten zwischen einer PK und einem Antragsteller, insbesondere darüber, ob ein Recht auf Einsichtnahme besteht oder wie dieses Recht ausgeübt werden kann, sind die Zivilgerichte zuständig.