Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 15 Seiten

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Jede andere Person als die Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber, die einem allgemeinverbindlich erklärten GAV unterstehen, hätten weiterhin die Möglichkeit, auf der Grundlage des BGÖ ein Gesuch für den Zugang zu den Rechnungen einer PK bei der jeweiligen für die Allgemeinverbindlicherklärung der GAV zuständigen Behörde einzureichen.

Gewählte Variante

Der Bundesrat schlägt vor, diese Motion umzusetzen, indem zwei neue Absätze in Artikel 5 AVEG ergänzt werden, die ein Recht auf Einsicht in die Jahresrechnungen der PK für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden, die einem allgemeinverbindlich erklärten GAV unterstellt sind und Beiträge bezahlen, vorsehen (letzter geprüfter Vorschlag).

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft des Bundesrates an das Parlament vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–202311 noch im Entwurf des Bundesbeschlusses vom 21. September 2020 über die Legislaturplanung 2019–202312 angekündigt.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der vorliegenden Vorlage zur Änderung des AVEG können die Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und die Motion 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen» erledigt werden.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Vorlage weist keinen besonderen Bezug zum Recht der europäischen Union auf.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Zur Umsetzung der Motion Ettlin wird Artikel 2 AVEG um die Möglichkeit ergänzt, GAV-Bestimmungen allgemeinverbindlich zu erklären, die niedrigere Löhne als die in den kantonalen Gesetzen geregelten festlegen.

Für die Umsetzung der Motion WAK-N schlägt der Bundesrat vor, zwei neue Absätze in Artikel 5 AVEG zu ergänzen, die ein Einsichtsrecht für die Jahresrechnungen der PK verleihen. Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, die einem allgemeinverbindlich erklärten GAV unterstehen und Beiträge zahlen, werden dazu ein Gesuch bei der PK der betroffenen Branche einreichen können.

3.2 Umsetzung der Motion 20.4738 Ettlin

Es wird darauf hingewiesen, dass das AVEG sowohl auf die GAV des Bundes als auch auf jene der Kantone anwendbar ist. Die Kantone sind folglich von der Umsetzung dieser Änderung auch betroffen. Künftig könnten die für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen Behörden Bestimmungen, die Mindestlöhne festlegen, allgemeinverbindlich erklären, auch wenn sie einem kantonalen Mindestlohn widersprechen. Die Möglichkeit einer solchen Allgemeinverbindlicherklärung ist insofern problematisch, als dass in einigen Kantonen die Geltungsbereiche der kantonalen Gesetze vorsehen, dass die kantonalen Mindestlöhne Vorrang haben, wenn sie höher sind. Folglich würden zwei parallele und widersprüchliche Gesetze vorliegen, was für die Unternehmen und die Arbeitnehmenden schwer zu verstehen sein dürfte. In einem solchen Fall müsste grundsätzlich ein Zivilgericht entscheiden. Die

11 BBl 2020 1777

12 BBl 2020 8385 10/15