Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 15 Seiten
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da sich die Motion klar auf die allgemeinverbindlich erklärten GAV konzentriert und auf das AVEG abzielt, muss dieses Gesetz als Spezialgesetz angepasst werden und nicht das OR.
Änderung der Bundesverfassung
Weil die Umsetzung der Motion auf Ebene AVEG oder OR mehreren von der Bundesverfassung garantierten Grundsätzen widersprechen würde, hat der Bundesrat die Möglichkeit geprüft, die Bundesverfassung zu ändern.
Die geprüfte Variante würde darin bestehen, Artikel 110 BV um eine Ausnahme von den sozialpolitischen kantonalen Kompetenzen im arbeitsrechtlichen Bereich zu erweitern. Dann würde direkt in der Bundesverfassung festgehalten, dass die Mindestlohnbestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV Vorrang vor kantonalem Recht hätten. Dies würde es grundsätzlich erlauben, die Motion im Einklang mit der schweizerischen Rechtsordnung umzusetzen.
Diese Verfassungsänderung würde eine Änderung von Art. 358 OR zur Folge haben. Demnach müsste dort der Vorrang der Mindestlöhne in allgemeinverbindlich erklärten GAV gegenüber dem kantonalen Recht eingeführt werden. Diese Ausnahme würde sich jedoch einerseits auf die allgemeinverbindlich erklärten GAV und andererseits auf die Mindestlohnbestimmungen beschränken.
Artikel 2 Ziffer 4 sieht vor, dass der Gesamtarbeitsvertrag die Rechtsgleichheit nicht verletzen und, unter Vorbehalt von Artikel 353quater (aktuell Art. 358) OR, dem zwingenden Recht des Bundes und der Kantone nicht widersprechen dürfe. Eine Änderung des AVEG wäre bei dieser Variante nicht nötig. Mit der Revision der Verfassung und des OR müsste es möglich sein, einen GAV, der von den kantonalen Bestimmungen im Bereich der Mindestlöhne abweicht, allgemeinverbindlich zu erklären.
Der Bundesrat hat diese Umsetzungsvariante nicht weiterverfolgt. Er stellt die Bedeutung der Sozialpartnerschaft und der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge für den Schweizer Arbeitsmarkt keineswegs in Frage. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Einführung einer Zuständigkeit der Sozialpartner in der Verfassung sehr weit geht. Denn ein solcher Vorschlag hätte weitreichende und grundlegende Auswirkungen auf die Kompetenzen der Kantone und der Sozialpartner im Bereich der Sozial-, Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nur die kantonalen Mindestlohngesetze, die den Vorrang ihres höheren kantonalen Mindestlohnes regeln, von der Umsetzung betroffen sind. Zudem sind gemäss Bundesgerichtsentscheid kantonale Mindestlöhne nur zulässig, wenn sie existenzsichernd sind9, was bedeutet, dass bei weitem nicht alle allgemeinverbindlichen Mindestlöhne betroffen sind. Zudem ist eine Änderung von Art. 358 OR, die bei dieser Variante unvermeidbar wäre, aus den oben genannten Gründen nicht wünschenswert (vgl. Änderung von Art. 2 AVEG).
Abschreibung der Motion wegen rechtlicher Unmöglichkeit
Der Bundesrat hat auch die Möglichkeit geprüft, die Motion mittels eines Ad-hoc-Berichts abzuschreiben, mit der Begründung, dass ihre Umsetzung rechtlich nicht möglich ist, gemäss Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 (ParlG)10.
Der Vorschlag, die Motion abzuschreiben, wäre damit begründet, dass ihr Ziel mehreren Grundprinzipien der Rechtsordnung, die durch die Bundesverfassung garantiert werden, widerspricht (vgl. Punkt 6.1).
9 BGE 143 I 403, E. 5.4.3
10 SR 171.10 7/15