Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 15 Seiten
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Absatz 4:
Absatz 4 legt fest, aus welchen Dokumenten die detaillierte Jahresrechnung der PK besteht, und stützt sich dafür auf Artikel 958 OR zur Rechnungslegung bei der kaufmännischen Buchführung. Es handelt sich um die Bilanz, die Erfolgsrechnung und den Anhang zur Jahresrechnung.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Bund, weder in finanzieller noch in personeller Hinsicht.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Bestimmung der Vorlage, die die Umsetzung der Motion Ettlin bezweckt, widerspricht der Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen im arbeitsrechtlichen Bereich, indem sie Abweichungen von kantonalem Recht erlaubt, das die Kantone als sozialpolitische Massnahme erlassen dürfen13.
Die Vorlage hat hingegen keine Auswirkungen auf die Finanzen oder das Personal der Kantone.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
5.3.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft der Motion 20.4738 Ettlin
Der Gesetzesänderungsentwurf könnte wirtschaftliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmenden haben, die in einem Kanton arbeiten, in dem ein kantonales Mindestlohngesetz geregelt hat, dass höhere kantonale Mindestlöhne Löhnen in GAV vorgehen (Stand Dezember 2023: NE und GE). Solche Arbeitnehmende könnten tatsächlich eine Lohneinbusse erfahren, insbesondere in den Branchen des Gastgewerbes, des Reinigungsgewerbes und des Coiffeurgewerbes, wo die in den GAV vorgesehenen Mindestlöhne in der Regel niedriger sind als der in gewissen kantonalen Gesetzen festgelegte Mindestlohn.
5.3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft der Motion 21.3599 WAK-N
Die Bestimmungen der Vorlage zur Umsetzung der Motion WAK-N hat wirtschaftliche Auswirkungen auf die folgenden Wirtschaftsakteure:
Die PK
Die PK der allgemeinverbindlich erklärten GAV müssen den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, die den allgemeinverbindlich erklärten GAV unterstehen, ein Einsichtsrecht in ihre Jahresrechnungen gewähren. Diese Verpflichtung kann für sie einen zusätzlichen administrativen Aufwand mit sich bringen, der Mehrkosten im Personalbereich nach sich ziehen könnte. Diese Kosten lassen sich schwer abschätzen, da sie insbesondere von der Anzahl der Gesuche um Einsichtnahme abhängen, die von Jahr zu Jahr schwanken kann. Jedoch sollten sie nicht allzu hoch sein, da es grundsätzlich reicht, diese Jahresrechnungen via E-Mail an die Gesuchstellenden zu versenden. Dieser zusätzliche administrative Aufwand wird keine Erhöhung der Beiträge an die Vollzugskosten rechtfertigen. Die PK, die ihre Jahresrechnungen bereits veröffentlichen, werden keine zusätzlichen Kosten tragen müssen.
13 BGE 143 I 403, E. 7.5.3