Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 15 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Der Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG)1 setzt die vom Parlament dem Bundesrat mit der Annahme der Motion 20.4738 Ettlin und der Motion 21.3599 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) erteilten Aufträge um.
Da die beiden Motionen 20.4738 Ettlin und 21.3599 WAK-N im Abstand weniger Monate angenommen wurden und ihre Umsetzung in beiden Fällen eine Änderung des AVEG erfordert, schlägt der Bundesrat eine gemeinsame Vorlage vor, die in Form eines Vorentwurfs in die Vernehmlassung gegeben wird.
Die Motionen beziehen sich beide auf allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV). Eine Allgemeinverbindlicherklärung ist ein Beschluss der zuständigen Behörde auf Ebene Bund oder Kanton, mit dem alle (oder einige) Bestimmungen eines GAV direkt und zwingend auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweiges oder eines Berufs anwendbar gemacht werden. Das Verfahren für die Allgemeinverbindlicherklärung wird vom AVEG geregelt.
1.1.1 Motion 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen»
Die Motion Ettlin wurde am 14. Dezember 2022 durch die eidgenössischen Räte angenommen. Sie beauftragt den Bundesrat, das AVEG zu ändern, damit die Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV zu Mindestlohn, 13. Monatslohn und Ferienanspruch anderslautenden Bestimmungen der Kantone vorgehen. Heute darf ein GAV dem zwingenden Recht des Bundes und der Kantone gemäss Artikel 358 des Obligationenrechts (OR)2 und Artikel 2 Ziffer 4 AVEG nicht widersprechen.
Die Annahme kantonaler Gesetze über Mindestlöhne, die den in einem GAV oder einem allgemeinverbindlich erklärten GAV festgelegten Mindestlöhnen vorgehen, ist der Grund für diese Motion. Der Motionär erachtet diese kantonalen Gesetze als Gefährdung der Sozialpartnerschaft. Heute (Stand: Dezember 2023) haben fünf Kantone (NE, JU, GE, TI und BS) ein Mindestlohngesetz angenommen. Jedoch haben nur die Kantone Neuenburg und Genf vorgesehen, dass der kantonale Mindestlohn den in den allgemeinverbindlich erklärten GAV vereinbarten Mindestlöhnen vorgeht, sofern er höher ist als diese. Die Kantone Jura, Tessin und Basel-Stadt haben ihrerseits in den gesetzlichen Grundlagen den in den allgemeinverbindlich erklärten GAV festgehaltenen Löhnen den Vorrang gewährt.
In seiner Stellungnahme sowie in den parlamentarischen Beratungen zu dieser Motion hat der Bundesrat die Ablehnung vorgeschlagen, weil die kantonalen Gesetze zum Mindestlohn demokratisch legitimiert sind, und kantonales Recht darstellen, das die Kantone verfassungsgemäss als sozialpolitische Massnahme erlassen dürfen, was auch vom Bundesgericht bestätigt wurde3.
1 SR 221.215.311
2 SR 220
3 BGE 143 I 403, E. 7.5.3 4/15