Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/60: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») · 15 Seiten

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Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden

Das Recht auf Einsicht in die Jahresrechnungen der PK fördert indirekt eine zweckmässigere Verwendung der Vollzugskostenbeiträge und eine angemessenere Bildung von finanziellen Reserven. Allgemeiner fördert das Einsichtsrecht indirekt einen effizienteren Vollzug der GAV.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

6.1.1 Im Zusammenhang mit der Motion 20.4738 Ettlin

Die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen im arbeitsrechtlichen Bereich, in dessen Rahmen die Problematik eines Mindestlohns fällt, ergibt sich für das öffentliche Recht aus Artikel 110 BV und für das Zivilrecht aus Artikel 122 BV14. Die Massnahmen, die einen Mindestlohn vorschreiben und ein überwiegendes sozialpolitisches Ziel verfolgen, sind Teil der öffentlich-rechtlichen Schutzmassnahmen, die die Kantone trotz der zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes über die Arbeit grundsätzlich weiterhin erlassen dürfen, und ergänzen die öffentlich-rechtlichen Massnahmen des Bundes, die im ArG und seinen Verordnungen verankert sind15. Solche Massnahmen bezwecken die Bekämpfung der Armut und verstossen folglich nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit16. Die Umsetzung der Motion Ettlin, die darauf abzielt, den Mindestlohnbestimmungen von allgemeinverbindlich erklärten GAV Vorrang vor dem kantonalen Recht einzuräumen, verletzt die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen – einen Grundsatz, der von der Bundesverfassung garantiert wird.

Die Umsetzung der Motion verstösst auch gegen den Verfassungsgrundsatz der Legalität, der aus Artikel 5 Absatz 1 BV hervorgeht17. Daraus leitet sich der Grundsatz der Normenhierarchie ab, der verlangt, dass eine untergeordnete Rechtsnorm nicht gegen eine übergeordnete Rechtsnorm verstösst18. Ein GAV ist ein zwischen privaten Verbänden abgeschlossener Vertrag und seine Allgemeinverbindlicherklärung ändert nichts an seinem privatrechtlichen Vertragsstatus. Der Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung ist ein Verwaltungserlass19, der aus dem GAV kein Gesetz macht. Aus Sicht der Normenhierarchie ist ein Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung somit einem kantonalen Gesetz untergeordnet.

6.1.2 Im Zusammenhang mit der Motion 21.3599 WAK-N

Der Entwurf einer neuen Bestimmung des AVEG stützt sich auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe d BV, der festlegt, dass der Bund Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen erlassen kann.

Der durch Artikel 27 BV garantierte Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit könnte von dieser neuen Bestimmung beeinträchtigt werden. Die Gewährung eines Einsichtsrechts in die Jahresrechnungen zu den Beiträgen könnte nämlich als eine Einschränkung der freien Ausübung der Tätigkeit der PK gesehen werden, die ein garantierter Bestandteil der Wirtschaftsfreiheit ist. Sobald eine allfällige Einschränkung von Grundrechten nicht ausgeschlossen werden kann, ist sie gemäss Artikel 36 BV zu prüfen. Eine mögliche Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit bedarf gemäss Artikel 36 Absatz 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und in Bezug auf den angestrebten Zweck verhältnismässig sein. Im vorliegenden Fall würde diese Einschränkung gemäss obigen

14 BGE 143 I 403, E. 7.2

15 BGE 143 I 403, E. 7.5.3

16 BGE 143 I 403, E. 5

17 BGE 136 I 241, E. 2.5; V. MARTENET / J. DUBEY, Commentaire romand, Constitution fédérale, Préambule - art. 80 Cst., S. 206

18 J.-F. AUBERT / P. MAHON, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999. 2003, S. 41 f

19 BGE 128 II 13, E. 1d 13/15