Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 12 Seiten
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als private Institutionen ohne gesetzliche Grundlage oder öffentliche Institutionen, die Ministerien unterstehen und deren Auftrag nicht gesetzlich verankert ist. Letzteres ist der Fall für die Institutionen in Österreich und Deutschland. Sie wurden aufgrund fehlender Unabhängigkeit auch nicht ins Europäische Netzwerk der Ombudsleute für Kinder (ENOC) aufgenommen.
6 Die Änderungen der KJFV
6.1 Überblick
Die Vorlage will die Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV, SR 446.11) ergänzen.
Mit den neuen Bestimmungen soll auf der Basis des KJFG in Artikel 3 KJFV präzisiert werden, dass das BSV die fachliche Weiterentwicklung und die Vernetzung von Akteuren im Bereich der Kinderrechte unterstützen soll. Im neuen Artikel 44a KJFV wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund einen Dritten mit gewissen unterstützenden und koordinierenden Aufgaben auf nationaler Ebene im Bereich der Kinderrechte beauftragen kann. Für die Umsetzung der in Artikel 44a KJFV umschriebenen Aufgaben erteilt das BSV einen Auftrag an einen Dritten gemäss öffentlichem Beschaffungsrecht. Der Auftrag wird aus dem bestehenden Budget des BSV finanziert.
6.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Artikel 3 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik
Das BSV ist heute schon Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik. Die Zuständigkeiten sind in Artikel 3 KJFV verankert. Dazu gehören insbesondere die Pflege eines regelmässigen Informationsaustausches mit den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KJFV) sowie das Ergreifen von Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern (Art. 3 Abs. 2 Bst. d KJFV). Der neu vorgeschlagene Buchstabe f verankert die Zuständigkeit des BSV für die fachliche Weiterentwicklung und die Vernetzung von Akteuren im Bereich der Kinderrechte mit Einschluss von Fragen im Bereich Kinderechtsinstitution.
Das BSV hat schon heute – basierend auf einem Entscheid des Bundesrates – die Aufgabe, die Umsetzung der von der Schweiz 1997 ratifizierten Kinderrechtskonvention voranzutreiben und im Speziellen für eine innerstaatliche Koordination der Umsetzung sowie für die Bekanntmachung zu sorgen.19 Bisher fehlte es im Bundesrecht hingegen an einer expliziten Kompetenzzuweisung bezüglich der Kinderrechte generell. Mit dem neuen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f wird diese geschaffen. Daneben ist das BSV auch zuständig für den Vollzug der Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte (vgl. Kap. 2). Gestützt auf die Verordnung kann das BSV Finanzhilfen ausrichten, um Kinder und Jugendliche vor Gewalt schützen sowie Jugendgewalt zu verhindern. Darüber hinaus ermöglicht sie dem Bund selber entsprechende Massnahmen umzusetzen.
Absatz 3 bietet den Kantonen die Möglichkeit, sich bei fachlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Kinderrechtsinstitution an das BSV zu wenden. Damit soll die Schaffung von kantonalen oder interkantonalen Anlaufstellen für Kinder und
19 . Vgl. Entscheid des Bundesrates vom 18.02.1998 «Travaux relatifs à la mise en œuvre de la Convention de l’ONU sur les droits de l’enfant ». 10/12