Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 12 Seiten
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den Pariser Prinzipien auch die Angemessenheit und Wirksamkeit der Gesetze und der Praxis zum Schutz der Kinderrechte überprüfen. Sie kann zudem die Befugnis haben, Individualbeschwerden entgegenzunehmen und zu prüfen und Untersuchungen zu Kinderrechtsverletzungen auf Anfrage oder auf eigene Initiative durchzuführen. Im Rahmen der Einzelfallbehandlungen wird empfohlen, dass vorzugsweise Mediations- und Versöhnungsverfahren eingesetzt werden und dass die Kinder Zugang zu unentgeltlichem Rechtsbeistand erhalten.
Der Europarat hat ebenfalls Grundprinzipien für eine nationale Ombudsstelle formuliert. Dazu gehören u.a. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie Zugänglichkeit und Effektivität. Der Europarat hat zudem Empfehlungen5 zu den Aufgaben einer solchen Ombudsstelle abgegeben:
- den eingegangenen Beschwerden nachgehen;
- Schutz und Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gegebenenfalls auch durch Vorschläge zur Änderung der Gesetzgebung;
- falls Empfehlungen nicht eingehalten werden, muss sichergestellt werden, dass die Ombudsstelle dem gewählten Organ (Parlament) einen Bericht dazu vorlegen kann;
- alle Adressaten von Empfehlungen der Ombudsstelle rechtlich dazu verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort zu geben;
- mit lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Akteuren zusammenarbeiten.
1.3 Aktuelle Situation in der Schweiz
Viele Kantone und Gemeinden nehmen heute ombudsstellenähnliche Aufgaben selber wahr oder haben Dritte damit beauftragt. Jedoch hat eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Auftrag gegebene Bestandesaufnahme6 gezeigt, dass im aktuellen System im Bereich Kinderrechte grosse Lücken bestehen. Gemäss dieser Studie erhielten Kinder heute bei der Einreichung von Beschwerden bei Behörden und Gerichten in der Regel unzureichend Unterstützung, Rechtsbehelfe seien für Kinder zu wenig gut zugänglich und nicht kinderfreundlich. Zudem fehlten den Kindern teilweise Beschwerdemöglichkeiten resp. Unterstützungsangebote, um eigenständig Beschwerde gegen behördliche oder im öffentlichen Auftrag getroffene Anordnungen zu erheben. Ausserdem sei die Möglichkeit für Kinder, in teils schwierigen Situationen Unterstützung zu erhalten, schweizweit sehr unterschiedlich ausgestaltet und genüge dem Anspruch auf Rechtsgleichheit nicht. Es fehle eine Stelle, welche die unterschiedlichen Akteure im System vernetze und das notwendige Fachwissen bereitstelle. Ebenso sei die rechtliche Begleitung von Kindern in Verfahren oder die gezielte Ausgestaltung von kindgerechten Prozessen, wie es die Motion fordert, in den Kantonen oftmals nur ansatzweise oder gar nicht realisiert. Aus kinderrechtlicher Sicht sei es gemäss der Studie eine Notwendigkeit, die bestehenden Lücken zu schliessen mit dem Ziel, allen Kindern gleichen Zugang zu ihren Rechten zu ermöglichen und damit auch für Rechtsgleichheit zu sorgen.
Im Übrigen wurde am 23. Mai 2023 die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) gegründet. Diese Institution ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Artikel 10a – 10c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen
5 Recommandation CM/Rec(2019)6 du Comité des Ministres aux Etats membres sur le développement de l’institution de l’Ombudsman, www.coe.int > Coopération intergouvernementale en matière de droits humains > Protection et développement des DH > Recommandations, Stand 13.9.2023
6 Vgl. Ruggiero / Lätsch / Krüger / Nehme / Mitrovic / Quehenberger (2022): Unabhängige Kinderrechtsinstitution in der Schweiz: Aktueller Stand und Handlungsbedarf. Genf: Universität Genf, zhaw, HSLU. Bericht zuhanden BSV. 3/12