Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 12 Seiten
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2 Rechtlicher Rahmen
Die wesentliche Verfassungsgrundlage im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik findet sich in Artikel 67 Bundesverfassung:
Artikel 67 Förderung von Kindern und Jugendlichen
1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.
Diese Verfassungsbestimmung regelt die Kompetenzen im Bereich der Förderung und des Schutzes der Kinder. Die Kompetenz liegt gemäss Verfassung primär bei den Kantonen, der Bund hat daneben eine subsidiäre parallele Kompetenz.
Die Förderung der Entwicklung und Autonomie von Kindern und Jugendlichen ist ein zentrales Element der Kinder- und Jugendpolitik.8 In Anlehnung an Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g BV kann Kinder- und Jugendförderung als eine Förderung des Heranwachsens von Kindern und Jugendlichen mit schrittweisem Einüben von Selbstständigkeit, Autonomie und sozialer Verantwortung und als Unterstützung der sozialen, kulturellen und politischen Integration von Kindern und Jugendlichen verstanden werden.
Die Förderung der Kinderrechte wird in den heutigen bundesrechtlichen Grundlagen nicht explizit erwähnt. Weil die Kinderrechte aber Ausgangspunkt und Basis aller Arbeit und Politik in Bezug auf Kinder und Jugendliche sind und der Bund die KRK ratifiziert hat, ist er verpflichtet, auch in diesem Bereich tätig zu sein. Mit einer schweizweiten Förderung der Kenntnisse über die Kinderrechte bei Fachpersonen im Kinder- und Jugendbereich wird ein Beitrag dazu geleistet, dass Kinder und Jugendliche ihre Rechte kennen und nutzen können. Dies wiederum ist ein entscheidender Beitrag zur Erreichung des Ziels von selbständigen, autonomen sowie sozial verantwortlichen Kindern und Jugendlichen.
Die Kinder- und Jugendpolitik liegt, wie bereits ausgeführt, in erster Linie in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Sie sind zuständig für die Bereitstellung eines Kinder- und Jugendhilfesystems mit Förder-, Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für Kinder, Jugendliche und Familien. Auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Opferberatungsstellen liegen in kantonaler Kompetenz. Der Bund kann gestützt auf Artikel 67 BV insbesondere in Bezug auf unterstützende und koordinierende Tätigkeiten, welche die Möglichkeiten der Kantone übersteigen und sinnvollerweise auf nationaler Ebene angesiedelt sind, in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen unterstützen. Er kann bspw. den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Akteurinnen und Akteuren fördern und die Massnahmen der verschiedenen Bundesstellen koordinieren. Darüber hinaus kann er auch Finanzhilfen ausrichten. Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten für Kinder und Jugendliche fallen hingegen in der heutigen Praxis eindeutig in den Kompetenzbereich der Kantone und Gemeinden.
Die Bundesaufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendförderung und der Kinderrechte basieren zur Hauptsache auf zwei Rechtsgrundlagen: auf dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern
8 Vgl. Botschaft KJFG, BBl 2010 6803 5/12