Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 12 Seiten
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zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte7. Dieses Bundesgesetz und die Statuten geben der Institution ein breites Mandat zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte in der Schweiz. Die Aufgaben umfassen die Information und die Dokumentation, die Forschung, die Beratung, die Förderung von Dialog und Zusammenarbeit, die Menschenrechtsbildung und die Sensibilisierung sowie der internationale Austausch. Sie übernimmt keine Aufgaben, die der Verwaltung angehören oder eine Ombudsfunktion innehaben. Auch ist die SMRI nicht für die Behandlung von Individualbeschwerden zuständig. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Verwendung ihrer Ressourcen ist sie unabhängig.
1.4 Einschätzungen der interkantonalen Konferenzen und der EKKJ
Die Fachgremien der besonders betroffenen interkantonalen Konferenzen wurden im Rahmen einer Vorkonsultation zu möglichen Umsetzungsvarianten begrüsst. Stellung genommen haben der Arbeitsausschuss der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES), die Schweizerische Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege (SVJ) für die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sowie die Kantonale Konferenz für Kinder- und Jugendpolitik (KKJP) für die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK).
Alle drei Gremien befürworten die Schaffung einer nationalen Kinderrechtsinstitution im Grundsatz. Aus Sicht der SVJ wäre eine nationale Stelle insbesondere für kleinere Kantone von Interesse und könnte fachlich wertvolle Unterstützung für verschiedene Anspruchsgruppen anbieten. Die nationale Stelle sollte dabei in erster Linie als Ansprechinstitution für Fachleute und als politisch aktive Interessenvertretung für die Umsetzung der Kinderrechte fungieren. Der KOKES-Arbeitsausschuss hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass die nationale Stelle übergeordnete Aufgaben wie Vernetzung, Dokumentation, Berichterstattung oder Monitoring wahrnehmen, nicht aber in laufende Verfahren involviert werden sollte, d.h. keine Kinder begleiten und keine Beschwerden entgegennehmen. Die KKJP ihrerseits plädierte dafür, dass neben der nationalen Stelle mindestens eine Zweigstelle pro Sprachregion zu schaffen sei, womit auch eine Beratung von Kindern und Jugendlichen möglich würde. Diese Stellen müssten unabhängig sein und über ein identisches Pflichtenheft mit gleicher Angebotsqualität in der gesamten Schweiz verfügen. So könne Rechtsgleichheit unabhängig vom Wohnkanton garantiert werden.
Im Weiteren hat sich auch die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) im Jahr 2020 in einem Grundlagenpapier zur Schaffung einer nationalen Ombudsstelle für Kinderrechte in der Schweiz geäussert. Eine solche Stelle müsste gemäss EKKJ als Anlaufstelle dienen, Mediation anbieten und die Situation der Kinderrechte in der ganzen Schweiz überprüfen. Sie wäre befugt Empfehlungen an die zuständigen staatlichen Instanzen auszusprechen und beim UN-Kinderrechtsausschuss vorstellig zu werden. Ausserdem würde die Ombudsstelle die bestehenden Dienste vernetzen und über sprachregionale Antennen verfügen. Die Ombudsstelle sollte im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags arbeiten, der ihre Unabhängigkeit garantieren und ihre Aufgaben definieren würde. Zwingend wäre, dass es sich um eine eigenständige und unabhängige juristische Person handeln würde. Es sei gemäss EKKJ unerlässlich, dass die Ombudsstelle die Pariser Prinzipien erfüllen würde.
7 SR 193.9.