Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 12 Seiten

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und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG)9 und auf der Verordnung vom 11. Juni 201010 über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte. Dazu kommt das Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)11.

Die wesentliche gesetzliche Grundlage auf Bundesebene ist dabei das KJFG. Festzuhalten gilt, dass der Begriff der ausserschulischen Arbeit gemäss Artikel 67 Absatz 2 BV weiter geht als die bisher mit dem KJFG betriebene Kinder- und Jugendpolitik des Bundes. Die parallele und subsidiäre Kompetenz des Bundes im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik lässt einen verfassungsrechtlichen Handlungsspielraum für Regelungen im Bereich der Kinderrechte zu. Gemäss Artikel 2 KJFG hat der Bund die Aufgabe dazu beizutragen, Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden zu fördern, so dass sie sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber übernehmen. Eine Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen bedingt aber, dass die Rahmenbedingungen dafür gegeben sind. Das heisst unter anderem, dass Kinder die Möglichkeit haben müssen, ihre Rechte auf Information, Beratung und Gehör wahrnehmen zu können.

Die bundesgesetzlichen Vorgaben zum Jugendstrafrecht, Kinderschutz- und Familienrecht usw. enthalten Bestimmungen zu den Verfahrensrechten von Kindern und Jugendlichen. Damit Kinder und Jugendliche ihr Recht auf Mitbestimmung in Rechtsverfahren wie Scheidung, Entzug des Sorgerechts usw. konkret wahrnehmen können, haben sie die Möglichkeit eine unabhängige und unentgeltliche Rechtsvertretung durch im Kanton tätige Kinderanwältinnen und -anwälte in Anspruch zu nehmen. Zudem steht den Kindern und Jugendlichen für eine niederschwellige Beratung das Angebot von Pro Juventute rund um die Uhr zur Verfügung.

Die Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte stützt sich zwar auch auf zwei Artikel der UN-Kinderrechtskonvention, die von den Staaten fordern, dass sie Kinder vor Gewalt und sexueller Ausbeutung schützen (Art. 19 und 34). In erster Linie stützt sie sich aber auf Artikel 386 Absatz 4 StGB, der wiederum auf Artikel 123 BV beruht, der dem Bund die Zuständigkeit für das Strafrecht überträgt. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Kompetenzzuweisung beschränken den Anwendungsbereich auf Massnahmen, die eine wichtige Präventionskomponente enthalten, die mit der Strafverfolgung verbunden ist. Diese Verordnung kann daher nicht die Grundlage für eine umfassende Stärkung der Kinderrechte sein.

3 Gewählte Lösung: Stärkung der Kinderrechte im Rahmen des geltenden KJFG

Eine vollständige Umsetzung der Motion, die im Kern eine eigenständige, unabhängige nationale Institution zur individuellen Beratung von Kindern fordert, ist aufgrund der aktuellen Kompetenz- und Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht möglich. Auf kantonaler und regionaler Ebene gibt es aber bereits viele Angebote, die die Kantone auch weiter stärken können. Der Bundesrat erachtet es daher nicht als sinnvoll, in diesem Bereich die Bundesverfassung anzupassen. Und auch aus fachlicher Sicht ist eine Beratungsstelle auf nationaler Ebene nicht zweckmässig. Sie dürfte schwieriger zugänglich sein für Kinder, die Hilfe benötigen, als dies regionale Stellen

9 SR 446.1

10 SR 311.039.1

11 SR 211.222.32 6/12