Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 12 Seiten
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Jugendliche und ihre Bezugspersonen unterstützt werden. Diese kantonalen bzw. interkantonalen Kinderrechtsinstitutionen wären – im Sinne der Motion – allen Kindern und Jugendlichen aus den jeweiligen Kantonen sowie ihnen nahestehenden Personen niederschwellig zugänglich. Sie würden Kinder bezüglich ihrer Rechte informieren und beraten.
9. Abschnitt: Kinderrechtsinstitution Artikel 44a
Die Aufgaben zur Stärkung der Kinderrechte, mit denen das BSV eine geeignete Kinderrechtsinstitution beauftragt, sollen neu in der KJFV eine ausdrückliche Verankerung im Bundesrecht erhalten.
In einem neuen Artikel soll der vorgesehene Auftrag an eine geeignete nationale Institution verankert und umschrieben werden. In Frage kommen insbesondere Hochschulinstitute, aber auch bestehende öffentliche oder private Organisationen. Denkbar ist ebenfalls, dass zwei Institutionen beauftragt werden, welche sich die Aufgaben fachlich und/oder regional teilen.
Die beauftragte Institution soll jene Aufgaben wahrnehmen, die aufgrund ihrer übergeordneten Natur sinnvollerweise auf nationaler Ebene angesiedelt sind. Dazu gehören der Wissensaufbau, Analysen zur Umsetzung der Kinderrechte in der Schweiz, die Beratung von Behörden und die Vernetzung der Akteure. Aufgaben einer Kinderrechtsinstitution wie bspw. Monitoring, Berichterstattung oder Förderung der Partizipation werden heute zum Teil bereits wahrgenommen, sind aber auf eine Vielzahl öffentlicher, halböffentlicher und privater Akteure verteilt.20 Die beauftragte Institution soll diese Arbeiten bündeln und ergänzen. Das BSV seinerseits nimmt übergeordnete Aufgaben bei der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention wahr, nämlich die innerstaatliche Koordination sowie die Bekanntmachung der Konvention in der Schweiz. Zudem ist es als Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik u.a. zuständig für das Bereitstellen von Informationen, das Pflegen des Informationsaustausches und das Fördern der Kompetenzentwicklung – immer in Bezug auf die Kinder- und Jugendpolitik im Allgemeinen.
Das Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) hat bis 2022 während elf Jahren im Auftrag des Bundes Aufgaben im Bereich Kinderrechte wahrgenommen. Im Mai 2023 hat die neue nationale Menschenrechtsinstitution SMRI ihre Arbeit aufgenommen, nachdem das Parlament im Herbst 2021 die entsprechende Gesetzesgrundlage verabschiedet hatte.21 Es ist denkbar, dass das SMRI solche Aufgaben künftig übernehmen könnte. Diese Institution befindet sich im Aufbau. Da der Auftrag dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterliegt, gelten die entsprechenden Verfahren.
Absatz 1: Buchstabe a – d halten die Aufgaben fest, mit denen das BSV eine geeignete Institution beauftragen kann.
Buchstabe a: Darunter sind fachliche Grundlagen für Fachpersonen, die Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen zu Fragen rechtlicher Natur informieren sollen, zu verstehen. Ebenso sollen Empfehlungen und Handreichungen für Fachpersonen zu
20 Vgl. Ruggiero / Lätsch / Krüger / Nehme / Mitrovic / Quehenberger (2022): Unabhängige Kinderrechtsinstitution in der Schweiz: Aktueller Stand und Handlungsbedarf. Genf: Universität Genf, zhaw, HSLU. Bericht zuhanden BSV, S. 69
21 Vgl. Botschaft des Bundesrats zur Ergänzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte für die Schaffung einer nationalen Menschenrechtsinstitution (NMRI) vom 13. Dezember 2019. 11/12