Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

sind. Die Möglichkeit eines Gesprächs vor Ort ist bei der Beratung von Kindern und Jugendlichen wichtig. Um die Niederschwelligkeit von Beratungs- und Vermittlungsstellen zu gewährleisten, ist deshalb die regionale Nähe zentral. Basierend auf dem parlamentarischen Auftrag der Motion 19.3633 sowie den Grundsätzen und den Leitlinien der KRK wurden deshalb Modelle geprüft, die im Rahmen der heutigen verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung umgesetzt werden können und die gleichzeitig die Anliegen der Motion zumindest teilweise erfüllen.

Aus Sicht des Bundesrates besteht zur weiteren Stärkung der Kinderrechte insbesondere Handlungsbedarf auf der kantonalen und lokalen Ebene, allerdings soll der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen unterstützend mithelfen. Es existieren noch Lücken auf kantonaler und lokaler Ebene: den Kindern fehlen u.a. Beschwerdemöglichkeiten und Unterstützung bei Beschwerdeprozessen. Generell ist der Zugang zu gerichtlichen Rechtsmitteln nicht kinderfreundlich ausgestaltet (vgl. dazu Kap. 1.3). Insgesamt ist die Rechtsgleichheit für Kinder und Jugendliche in der Schweiz in unterschiedlichen Bereichen nicht garantiert.

Dennoch erachtet es der Bundesrat gegenwärtig – auch vor dem Hintergrund der aktuellen finanzpolitischen Lage – als nicht opportun, den Kantonen mit einer Revision des KJFG neue Aufgaben aufzuerlegen, die zudem mit Zusatzkosten verbunden wären. Die Kantone sind aber aufgefordert, Lücken im Bereich der Stärkung der Kinderrechte in ihrer Zuständigkeit zu schliessen und wenn nötig auch die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu schaffen bzw. anzupassen. Dabei können sie auch auf das Engagement von zahlreichen privaten Organisationen zählen. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die Koordination der verschiedenen existierenden Stellen nach wie vor als zielführender als die Schaffung einer umfassend zuständigen Stelle auf Bundesebene. Der Bund soll aber seinerseits im Rahmen seiner Kompetenzen die Kantone und Gemeinden unterstützen bei der fachlichen Weiterentwicklung, der Beratung von Behörden und der Vernetzung der Akteure.

Die Stärkung der Kinderrechte soll deshalb im Rahmen des geltenden KJFG erfolgen.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Ziel der Vorlage

Der Bund sorgt für eine Stärkung der Kinderrechte auf nationaler Ebene durch eine ausdrückliche Verankerung der Zuständigkeit beim entsprechenden Amt (BSV) sowie durch die Beauftragung einer geeigneten Institution mit nationalen Aufgaben im Bereich der Kinderrechte. Daneben stehen die Kantone in der Verantwortung, bestehende eigene Angebote oder solche der Zivilgesellschaft zu fördern oder weiterzuentwickeln. Auf dieser Basis kann sich ein leistungsfähiges Kinderrechtsnetzwerk entwickeln, das den Zielen der Motion dient, aber gleichzeitig auch die bestehende föderale Kompetenzordnung wahrt.

Eine nationale Ombudsstelle, die unabhängig ist und als Beratungs- und Vermittlungsstelle für Kinder und ihre Bezugspersonen fungiert, wird damit nicht geschaffen. Dennoch ist die vorgeschlagene Lösung ein Beitrag zum Hauptanliegen der Motion, Kinder in der ganzen Schweiz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen und es ist gleichzeitig auch ein Beitrag zum Schliessen der Lücken im System.

4.2 Aufgaben einer nationalen Kinderrechtsinstitution

Mit einem Auftrag an eine geeignete Institution will der Bundesrat sicherstellen, dass wichtige Aufgaben zur Stärkung der Kinderrechte, die sinnvollerweise auf nationaler