Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 12 Seiten

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auf nationaler Ebene zusammen mit überregionalen Anlaufstellen vereint hätte. Die nationale Kinderrechtsinstitution hätte einerseits übergeordnete Aufgaben im Bereich Kinderrechte übernommen und andererseits die regionale Ebene fachlich unterstützt und vernetzt. Mit den überregionalen Beratungsstellen hätten Initiativen unterstützt werden können, um Kinder und Jugendlichen unabhängig ihres Wohnorts Zugang zu Information und Beratung bezüglich ihrer Rechte zu gewähren. Gemäss Artikel 11 KJFG kann der Bund kantonale oder regionale Angebote fördern, allerdings nur wenn sie Modellcharakter haben und zeitlich befristet sind. Hingegen ist, ohne Revision des KJFG, eine Anschubfinanzierung eines unbefristeten Vorhabens nicht möglich. Eine solche Änderung ist jedoch auch aus jugendpolitischer Sicht nicht sinnvoll. Deshalb ist eine Erweiterung der Bundesaufgaben in diesem Sinn zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt.

Verzichtet wurde auch auf einen Vorschlag, die Institution zusätzlich mit der Aufgabe zu betrauen, eine nationale Anlaufstelle (Triagestelle) zu schaffen, welche Anfragen oder Anliegen von Kindern oder Jugendlichen an die zuständigen kantonalen oder regionalen Stellen weiterleitet. Ein solcher Auftrag wäre mit Blick auf die bundesrechtliche Kompetenzordnung problematisch und aus Sicht des Bundesrates auf Bundesebene auch nicht angemessen.

5 Rechtsvergleich

In vielen europäischen Ländern existieren unabhängige Menschenrechtsinstitutionen für Kinderrechte (UMRIK). In der vom BSV in Auftrag gegebenen, vergleichenden Studie15 wurden bestehende Modelle in sechs europäischen Ländern untersucht: Belgien, Österreich, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Deutschland und Italien. Die UMRIK-Modelle dieser Länder sind sehr unterschiedlich: sie reichen von autonomen, eigenständigen Institutionen auf regionaler Ebene bis hin zu Institutionen, die in nationale Menschenrechtsinstitutionen oder nationale Institutionen mit einigen Aktivitäten auf regionaler Ebene integriert sind. Nicht alle UMRIK verfügen über einen umfassenden Auftrag und decken alle Aufgabenbereiche ab16. Im vereinigten Königreich existieren vier Institutionen (je eine in England, Wales, Schottland und Nordirland). Sie verfügen mit Ausnahmen17 über umfassende Aufträge. In anderen Ländern, bspw. Belgien und Frankreich, konzentrieren sie sich vor allem auf den quasi-rechtlichen Auftrag18. Deutschland und Österreich betreiben hingegen hauptsächlich private Institutionen, deren Schwerpunkt auf der Mediation liegt, während die UMRIK in Italien in erster Linie die Einhaltung der Vorschriften durch den Staat überwacht. Alle UMRIK erfüllen zu einem bestimmten Grad den Auftrag, über die Lage der Kinder und die Umsetzung der KRK zu berichten sowie über Kinderrechte aufzuklären, sie zu fördern und für Kinderrechte zu sensibilisieren. Die Partizipation von Kindern wird in den Mandaten zwar berücksichtigt, aber nicht immer explizit genannt. Hinsichtlich der Unabhängigkeit spielt der Institutionstyp eine entscheidende Rolle. Öffentliche Institutionen mit gesetzlicher Grundlage, die parlamentarischen Behörden Bericht erstatten, gelten als unabhängiger

15 Vgl. Ruggiero / Lätsch / Krüger / Nehme / Mitrovic / Quehenberger (2022): Unabhängige Kinderrechtsinstitution in der Schweiz: Aktueller Stand und Handlungsbedarf. Genf: Universität Genf, zhaw, HSLU. Bericht zuhanden BSV.

16 Gemäss Autor/innen der Studie würde ein idealer UMRIK-Auftrag sieben Aufgabenbereiche umfassen: (1) Gesetzgebung und Politik; (2) «quasi-rechtliche» und vermittelnde Aufgaben; (3) Monitoring der staatlichen Compliance; (4) Berichterstattung über die Situation der Kinder und die Umsetzung der KRK; (5) Aufklärung, Förderung und Sensibilisierung betr. Kinderrechte; (6) Partizipation der Kinder; (7) Vernetzung.

17 Die Ausnahmen betreffen die Bereiche der gerichtsähnlichen und der vermittelnden Aufgaben sowie dem Monitoring der staatlichen Compliance. In diesen Bereichen gilt kein vollwertiger Auftrag.

18 Der quasi-rechtliche Auftrag umfasst ein vollwertiges gerichtsähnliches Mandat (inkl. Mediation, Einzelbeschwerden und Einleitung rechtlicher Schritte).