Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/67: Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) · 12 Seiten
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Ebene zu leisten sind, erfüllt werden. Es handelt sich um unterstützende und koordinierende Aufgaben, die flächendeckend wahrzunehmen sind und welche die Möglichkeiten der Kantone übersteigen. Diese Aufgaben umfassen:
- die Erarbeitung und die Bereitstellung von Fachwissen;
- Analysen der Umsetzung der Kinderrechte in der Schweiz;
- die Beratung von Behörden; sowie
- die Vernetzung der Akteure im Bereich der Kinderrechte.
Die beschriebenen Aufgaben, die als Aufgaben des Bundes im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik betrachtet werden können (Art. 18 KJFG), sollen durch eine geeignete Institution übernommen werden. Das BSV erteilt dieser Institution einen entsprechenden Auftrag. Dafür braucht es keine zusätzliche formell-gesetzliche Grundlage, denn Artikel 19 KJFG ermächtigt den Bund, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Organisationen zu beteiligen oder besondere Organisationen zu errichten; nach dem Grundsatz a maiore ad minus kann der Bundesrat die Aufgaben auch einer bestehenden Organisation übertragen. Der Bundesrat zieht die einfachere Form der Beauftragung einer Beteiligung oder einer Errichtung einer eigenen Institution vor. Eine solche drängt sich mit Blick auf die zu erfüllenden Aufgaben nicht auf. Der Auftrag soll im Rahmen des öffentlichen Beschaffungsrechts ausgeschrieben werden.
Die vorgesehene Lösung soll auf der Basis des KJFG mit einer Anpassung der Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)12 rechtlich verankert werden. Diese Verordnung soll namentlich die Rolle des BSV im Bereich Kinderrechte und die Aufgaben der beauftragten Kinderrechtsinstitution auf der Basis des KJFG regeln. Folgende Verordnungsbestimmungen sollen dafür ergänzt bzw. neu eingefügt werden:
- Ergänzung von Artikel 3 (Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik);
- Neuer Artikel 44a (Kinderrechtsinstitution).
Die gewählte Lösung fügt sich auch ein in die weiteren Bemühungen des Bundesrats zur Stärkung des Kinderschutzes und der Kinderrechte. Erwähnt wurde bereits die Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte (vgl. Kap. 2), auf deren Grundlage der Bund Finanzhilfen zur Prävention von Gewalt an und von Kindern und Jugendlichen sprechen kann. Im Weiteren hat der Bundesrat am 23. August 2023 eine Änderung des Zivilgesetzbuches in Vernehmlassung gegeben, welche den Grundsatz einer gewaltfreien Erziehung im ZGB verankert.13 Der neu vorgeschlagene Artikel 302 Absatz 4 ZGB sieht vor, dass die Kantone dafür sorgen, dass sich «Eltern und das Kind bei Schwierigkeiten in der Erziehung gemeinsam oder einzeln an Beratungsstellen wenden können.» Dies ist kein Ersatz für eine Ombudsstelle für Kinderrechte. Die Vorlage soll aber den Zugang zu Stellen mit Beratungs- und Hilfsangeboten verbessern. Er soll bundesrechtlich verankert werden.14 Dies ist ein weiterer Baustein zur Verbesserung der Kinderrechte.
4.3 Geprüfte und verworfene Varianten
Innerhalb des bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmens wurde die Variante «Plattform Kinderrechte Bund-Kantone» geprüft, welche eine Kinderrechtsinstitution
12 SR 446.11
13 Bundesrat, Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betr. Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung) vom 23. August 2023.
14 Die Verankerung erfolgt nicht im zivilrechtlichen Kindesschutz, weil dies eine falsche Signalwirkung mi Bezug auf die Rolle und das Eingreifen der KESB zur Folge hätte. Vgl. Erläuternder Bericht, Ziff. 3.2.1 8/12