Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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primär auf Immobilien. Immobilienprojekte sind mit langen Planungs- und Umsetzungsphasen verbunden. Investitionen in flexible Produktanpassungen kann die SGH heute nur bedingt unterstützen. Die durchgeführten Untersuchungen haben gezeigt, dass bei der heutigen Förderpraxis der SGH Unklarheiten bezüglich des Darlehenszwecks (Art. 4 des geltenden Gesetzes) im Bereich Mobilien bestehen. Im Rahmen eines Bauprojektes unterstützt die SGH heute die Investition insgesamt, das heisst inklusive Mobilien. Ebenso unterstützt die SGH Investitionen in Mobilien von bestehenden Kunden sowie bei Mietbetrieben. Neukunden und Neukundinnen ohne Bauprojekt, die keine Mietbetriebe sind, erhalten hingegen heute keine Unterstützung durch die SGH für Investitionen in Mobilien. Mit dem auf bauliche Investitionen fokussierten Darlehenszweck gemäss geltendem Gesetz ergibt sich in der Förderpraxis der SGH somit eine Ungleichbehandlung. Diese soll behoben werden.

Der Darlehenszweck soll im Gesetz dahingehend geklärt werden, dass die SGH Darlehen für alle betriebsnotwendigen Sachanlagen (Immobilien und Mobilien) gewähren darf. Mit dieser moderaten Erweiterung des Darlehenszwecks kann die SGH neu auch Neukunden und Neukundinnen Darlehen für Investitionen in betriebsnotwendige Mobilien gewähren und nicht nur bestehenden Kunden und Kundinnen oder Mietbetrieben. Damit werden für alle Betriebe gleiche Bedingungen geschaffen. Zudem kann auch die Digitalisierung eines Betriebes vorangetrieben werden, z.B. durch Investitionen in Check-in Automaten oder Smart-Home-Installationen. Ausgeschlossen bleiben weiterhin Investitionen in Softwareentwicklung oder in Lizenzen.

Die durchgeführten vertieften Untersuchungen haben ergeben, dass eine Flexibilisierung der Förderung der SGH in Richtung Finanzierung von Digitalisierungsinvestitionen, beispielsweise in Softwareentwicklung oder Lizenzen, nicht praktikabel umsetzbar ist. Die Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Digitalisierung sind unscharf und eine diesbezügliche Fördertätigkeit der SGH liesse sich u.a. nur schwer vom Aufgabenbereich anderer Förderinstrumente (insbesondere Innotour und NRP) abgrenzen. Weiter wären Darlehen für Investitionen in die Digitalisierung häufig vergleichsweise klein. Von der Vergabe von Kleinkrediten durch die SGH ist aus verschiedenen Gründen abzusehen. Kleinkredite sind im Verhältnis zum Darlehensbetrag mit vergleichsweise hohen Bearbeitungskosten verbunden. Sollten die Bearbeitungskosten reduziert werden, müsste auf die Besicherung verzichtet werden, wodurch die Risiken für die SGH steigen würden. Weiter ist umstritten, ob für Kleinkredite durch die SGH überhaupt eine Nachfrage besteht, da es für solche Investitionen am Markt Leasingangebote gibt22. Schliesslich entsprechen Kleinkredite nicht dem Profil der SGH.

Daher sollen die übrigen gesetzlichen Bestimmungen zur Darlehensvergabe beibehalten werden. Insbesondere sind Darlehen für alle betriebsnotwendigen Sachanlagen (auch Darlehen für Mobilien) in der Regel durch ein Grundpfand oder in anderer Weise zu besichern und müssen in der Regel mindestens 100'000 Franken betragen. Solche Darlehen entsprechen der Kernkompetenz und dem Fokus der SGH als Förderinstrument. Das Risiko, dass die SGH unter Druck gerät, für mobile betriebsnotwendige

22 Hochschule Luzern (2022).