Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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Im revidierten Gesetz wird zudem der Grundsatz festgehalten, dass die SGH Vorhaben, welche den Strukturwandel oder die nachhaltige Entwicklung besonders begünstigen, mit vorteilhaften Darlehensbedingungen fördern kann. Die SGH legt die Darlehenskonditionen in einer Einzelfallbetrachtung fest. Ist ein Vorhaben besonders förderwürdig, kann die SGH dies bei den Darlehenskonditionen mit einer Zinsvergünstigung berücksichtigen. Dieses bestehende Konzept der besonderen Förderwürdigkeit wird neu im Gesetz verankert. Mit der Nachhaltigkeitsstrategie der SGH wird das Konzept zudem inhaltlich geschärft.
Zur Verstärkung der positiven Wirkung auf die nachhaltige Entwicklung und den Strukturwandel, wird das Konzept der besonderen Förderwürdigkeit auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Destinationen (z.B. durch Leadbetriebe in Randregionen, Saisonverlängerung) und der Beherbergungswirtschaft (z.B. durch herausragende Innovationskraft, Jungunternehmen, Nachfolgeregelungen) sowie die Stärkung der sozialen Nachhaltigkeit (z.B. Stärkung der regionalen Wirtschaftskette durch Zusammenarbeit mit lokalen Produzenten z.B. aus der Landwirtschaft, Investitionen in Personalunterkünfte und Arbeitsplatzattraktivität) und der ökologischen Nachhaltigkeit (z.B. Förderung Kreislaufwirtschaft, Verbesserung Energieeffizienz) ausgerichtet. Zur Schärfung des Konzeptes gehört auch eine transparente, proaktive diesbezügliche Kommunikation durch die SGH.
Eine detaillierte gesetzliche Fixierung des Konzeptes und der Kriterien ist nicht adäquat möglich und würde dem dynamischen Prozess der nachhaltigen Entwicklung widersprechen. Bei der Konkretisierung des Beitrages zur nachhaltigen Entwicklung braucht es aufgrund der grossen Breite und Komplexität des Nachhaltigkeits-Themas eine möglichst grosse Flexibilität. Daher werden die Detailregelungen bezüglich des Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung in der Nachhaltigkeitsstrategie der SGH festgelegt. Eine detaillierte Verankerung von Vorgaben bezüglich nachhaltiger Entwicklung im Gesetz würde auch die Verantwortung dafür von der SGH zum Bund verschieben. Dies stünde in klarem Gegensatz zum Rollenverständnis von SGH und Bund.
Im Rahmen des Konzepts der besonderen Förderwürdigkeit können weiterhin besonders attraktive Darlehensbedingungen gewährt werden. Bisher hat die SGH als Vorzugskonditionen Zinsreduktionen gewährt. Neu können auch verlängerte Laufzeiten der Darlehen oder eine Befreiung von der Amortisationspflicht in den Startjahren (z.B. in den ersten 3 bis 5 Jahren) möglich sein. Die SGH soll ihren Ermessensspielraum beim Konzept der besonderen Förderwürdigkeit behalten. Das heisst auch, dass die SGH weiterhin selber festlegt, wie sie den Beitrag einzelner Darlehen zur nachhaltigen Entwicklung und zur Wettbewerbsfähigkeit mit Vorzugskonditionen honorieren will und wie sie dies finanziert. Die Umsetzung des Konzeptes wird vom SECO im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit überwacht.
1.3.3 Flexibilisierung der Förderung der SGH
Zum Erhalt und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Tourismus ist es wichtig, dass die touristischen Unternehmen profitable Geschäftsfelder flexibel erschliessen respektive sich agil anpassen können. Die Förderung der SGH bezieht sich