Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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Die heute bereits geltenden inhaltlichen Vorgaben in den rechtlichen Grundlagen der SGH enthalten eine sinnvolle Schwerpunktsetzung im Bereich des Strukturwandels. Das heisst, sie sind so ausgestaltet, dass die Marktkräfte spielen können und der sich daraus ergebende Strukturwandel unterstützt wird. Eine strukturerhaltende Wirkung wird so vermieden. Beispielsweise wird die Wirtschaftlichkeit des Betriebes sowie die Tragbarkeit des Darlehens vorausgesetzt. Die Vorgaben der Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft20 bezüglich Mindestgrösse des Betriebes und bezüglich Mindestgrösse des Darlehens stellen zudem sicher, dass primär grössere Beherbergungsstrukturen gefördert werden und der Mitteleinsatz der SGH nicht verzettelt wird.
Die SGH trägt somit bereits wesentlich zum Strukturwandel in der Beherbergungswirtschaft bei. Ihre Fördertätigkeit unterstützt die Beherbergungsbetriebe bei der Steigerung der Produktivität. Die Mehrheit der von der SGH mitfinanzierten Investitionen fliessen in die Erhöhung der Kapazitäten. Die unterstützten baulichen Massnahmen können etwa effizientere Prozesse oder Grössenvorteile ermöglichen.
Die geltenden gesetzlichen Grundlagen der SGH entsprechen jedoch nicht mehr dem heutigen Verständnis des Bundes einer nachhaltigen Entwicklung gemäss der Strategie des Bundes vom 23. Juni 2021 Nachhaltige Entwicklung 2030 (SNE 2030)21. Das Nachhaltigkeitsverständnis in den gesetzlichen Grundlagen der SGH soll daher modernisiert werden. Insbesondere soll vom statischen Begriff «Nachhaltigkeit» zum dynamischen Begriff «nachhaltige Entwicklung» übergegangen werden. Darunter wird eine Entwicklung verstanden, die in Bezug auf wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte langfristig tragbar ist. Die Wahrnehmung der ökologischen und gesellschaftlichen Verantwortung ist kein Selbstzweck, sondern auch ein wirtschaftliches Anliegen der Tourismuspolitik. Die Attraktivität des Tourismusstandorts Schweiz beruht massgeblich auf baukulturellen und landschaftlichen Qualitäten. Diese wertvollen Standortfaktoren sind zu bewahren und zu stärken, um sicherzustellen, dass der Tourismus und die einheimische Bevölkerung langfristig davon profitieren können. Aus diesem Grund wird die nachhaltige Entwicklung immer auch im Zusammenhang mit der baukulturellen Qualität der Landschaft, der Bauten und der Ortsbilder verstanden.
Die SGH hat eine Nachhaltigkeitsstrategie erarbeitet. Sie wird im Rahmen des Geschäftsberichtes 2023 als separater Nachhaltigkeitsbericht aufgenommen und publiziert werden. In der Nachhaltigkeitsstrategie zeigt die SGH auf, wie sie den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in ihrer Geschäftstätigkeit umsetzt. Die Nachhaltigkeitsstrategie umfasst sowohl die Tätigkeiten der SGH selbst (z.B. ihren Ressourcenverbrauch und ihre Arbeitsbedingungen) wie auch die Wirkung ihrer Produkte und Dienstleistungen (Darlehensvergabe, Beratung und Wissenstransfer). Die SGH setzt im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsstrategie – wann immer möglich – messbare Massnahmen um und legt über deren Erreichung Rechenschaft ab.
20 SR 935.121
21 Schweizerischer Bundesrat (2021b).