Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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Die Tätigkeiten der SGH im Bereich des Wissenstransfers wurden bisher nicht im Gesetz beschrieben. Mit der vorliegenden Revision wird der Wissenstransfer neu als Aufgabe im Gesetz verankert. Die SGH kann die Kosten des Wissenstransfers nicht direkt am Markt finanzieren. Sie generiert das Wissen zu einem grossen Teil im Rahmen der vom Bund unterstützten Darlehenstätigkeit und nutzt die Erträge aus der Finanzierungstätigkeit zur Finanzierung der Wissenstransferaktivitäten. Der Umfang des Personalaufwandes der SGH für Wissenstransferaktivitäten betrug in den letzten Jahren rund 200'000 Franken pro Jahr.23
Die SGH soll ihre Wissenstransferaktivitäten nach Möglichkeit im bisherigen Rahmen weiterführen. Auf einen Ausbau der Wissenstransferaktivitäten der SGH soll hingegen verzichtet werden. Der heutige Umfang der Wissenstransferaktivitäten ist zielführend. Ein Ausbau der Aktivitäten hingegen könnte Wettbewerbsverzerrungen auslösen und das Prinzip der Subsidiarität der Bundesförderung verletzen.
1.3.5 Formelle Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen
Das Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft vom 20. Juni 2003 entspricht formell sowie bezüglich der Governance nicht mehr den heutigen Standards des Bundes. So fehlt etwa eine Strukturierung in Abschnitte. Insbesondere aber sollten einige der Bestimmungen der Verordnung eigentlich auf Gesetzesebene geregelt werden. Zudem soll die Bezeichnung der Rechtsform der SGH geändert werden. Die bisherige Bezeichnung als «öffentlich-rechtliche Genossenschaft» war irreführend, da die SGH von massgeblichen Bestimmungen zur privatrechtlichen Genossenschaft abweicht. Neu soll die SGH als öffentlich-rechtliche Körperschaft bezeichnet werden. Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind mitgliedschaftlich organisiert und beruhen auf öffentlichem Recht. Sie sind mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger und erfüllen öffentliche Aufgaben. Diese Charakteristika sind bei der SGH erfüllt. Für die SGH und ihre Mitglieder ergeben sich durch diesen Wechsel der Bezeichnung keine materiellen Auswirkungen.
Im Zuge der Untersuchungen zur Governance wurde auch die Bedeutung der mitgliedschaftlichen Organisation der SGH analysiert. Die SGH wurde als möglichst marktnahes Public-Private-Partnership konzipiert. Sie wird am Markt als (vom Bund) unabhängiges Kompetenzzentrum für die Beherbergungswirtschaft wahrgenommen. Als solches kann sie auch unabhängige Beurteilungen für Banken, Investoren, Kantone und Gemeinden vornehmen. Die SGH ist eine ebenbürtige Partnerin der privaten Geldgeber und verhandelt auf Augenhöhe mit diesen. Die Beteiligung privater Akteure und Akteurinnen an der SGH ist somit für die Aufgabenerfüllung der SGH zentral. Daher wird an der mitgliedschaftlichen Organisation der SGH festgehalten.
23 Vgl. Tabelle im Anhang.