Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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malen und Bedürfnissen der städtischen Betriebe und der alpinen und ländlichen Betriebe auf. Diese könnten somit ebenfalls auf subsidiäre Ergänzungsfinanzierungen durch die SGH angewiesen sein.25
Zur Umsetzung der Motion 22.3021 WAK-N würde der Förderperimeter der SGH auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Artikel 5 «Beschränkung auf Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte» des bestehenden Gesetzes würde ersatzlos aufgehoben. Die SGH könnte in der ganzen Schweiz die gleiche Förderlogik wie im geltenden Förderperimeter anwenden, nämlich subsidiär Lücken in der Finanzierung von Investitionen in der Beherbergungswirtschaft schliessen. Damit würde die Darlehenstätigkeit der SGH geografisch an die Beratungstätigkeit der SGH angepasst. Diese bietet die SGH bereits heute in der ganzen Schweiz an.
Damit könnte zudem die heute bestehende Ungleichbehandlung entlang der Grenzen des geltenden Förderperimeters behoben werden. Beispielsweise liegt die Stadt Baden im geltenden Perimeter, nicht aber das benachbarte Spreitenbach. Gleiches gilt für Agglomeration Vevey, die im Perimeter liegt im Vergleich zur Agglomeration Lausanne die nicht im Perimeter liegt. Eine Ausweitung der Fördertätigkeit der SGH auf die ganze Schweiz könnte zudem zu einer erwünschten, möglichst breiten Diversifizierung der Risiken im Darlehensportfolio der SGH beitragen.
Allerdings lässt sich die Motion nicht vollständig umsetzen: Die von der Motion geforderte Einschränkung der Förderung auf «Individualbetriebe» wurde vertieft untersucht.26 Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchungen wird im Vorschlag zur Umsetzung auf eine solche Einschränkung verzichtet (vgl. nachfolgende Ausführungen). Stattdessen wird vorgeschlagen, dass die finanziellen Engagements der SGH in den Grossagglomerationen (gemäss Definition des Bundesamtes für Statistik BFS) separat in einem Monitoring ausgewiesen werden könnten. Zu diesem Zweck könnte die bestehende Controlling-Reporting-Monitoring Vereinbarung zwischen dem Bund und der SGH ergänzt werden. Der Bund könnte so darauf achten, wie sich die Fördertätigkeit der SGH in den fünf Grossagglomerationen entwickelt und welchen Stellenwert dabei die Förderung eigentlicher «Individual-/Familienbetriebe» einnimmt.
Die Motion enthält keine Erklärung oder schlüssige Anhaltspunkte, was ein «Individualbetrieb» ist. «Individualbetriebe» bzw. «Familienhotels» sollen gemäss Motion vom Bundesrat so definiert werden, dass Kooperationen von Schweizer Betrieben nicht benachteiligt werden. In den Grundlagenanalysen und in den Gesprächen mit Branchenvertreterinnen und -vertretern wurden diesbezüglich Fragen der Diskriminierung zwischen schweizerischen und ausländischen Hotelketten aufgeworfen. Beispielsweise wurde in den Diskussionen zum Ausdruck gebracht, dass die Schweizer Jugendherbergen auch in den Grossagglomerationen gefördert werden sollen. Die Schweizer Jugendherbergen umfassen 50 Einzelbetriebe und sind somit als Hotelgruppe zu bezeichnen. Gemäss den Voten im Nationalrat sollen grosse internationale Hotelketten
25 Hochschule Luzern (2023).
26 Hochschule Luzern (2023).