Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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Da die SGH ausschliesslich subsidiär am Markt auftritt, dürfte die zusätzliche Nachfrage nach Darlehen der SGH in den städtischen Gebieten insgesamt gering ausfallen. Insbesondere ist nicht mit einer Nachfrage von internationalen Hotelketten oder grossen institutionellen Investoren und Investorinnen zu rechnen.

Eine erste Untersuchung geht davon aus, dass die Ausdehnung des Förderperimeters auf die ganze Schweiz über einen längeren Zeitraum hinweg zu einem Ausbau des Darlehensbestands der SGH um etwa einen Fünftel gegenüber heute führen könnte. Dies entspricht rund 50 Millionen Franken.28 Der Ausbau des Darlehensbestandes würde aus den liquiden Mitteln der SGH finanziert. Das effektive Ausmass der zusätzlichen Nachfrage nach Darlehen der SGH kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist deshalb nicht klar, ob die freien liquiden Mittel der SGH längerfristig ausreichen würden, um die zusätzliche Nachfrage zu befriedigen. Die ersten Schätzungen lassen darauf schliessen, dass die freien liquiden Mittel der SGH bis ca. 2030 ausreichen könnten. Falls die SGH mittelfristig bei ihrer Fördertätigkeit an ihre Grenzen stossen sollte, wäre eine Priorisierung der Darlehensvergabe nötig.

1.4.2 Haltung des Bundesrates zur Ausweitung des Förderperimeters

Der Bundesrat lehnt die Umsetzung der Motion 22.3021 WAK-N und damit die Ausweitung des Förderperimeters der SGH auf die ganze Schweiz ab. Dies aus den nachfolgenden Gründen:

Die Rahmenbedingungen für die Beherbergungswirtschaft in den städtischen Gebieten sind grundsätzlich attraktiv. Es besteht kein generelles Marktversagen bei der Finanzierung von Investitionen der Beherbergungswirtschaft in städtischen Gebieten. Die vollständige Öffnung des Förderperimeters der SGH würde die ursprüngliche Begründung der staatlichen Tätigkeit in der Beherbergungswirtschaft (starke Saisonalität, Witterungsabhängigkeit, kleine Strukturen in alpinen und ländlichen Tourismusgebieten) deutlich schwächen. Es würde sich damit die grundsätzliche Frage stellen, weshalb der Bund ausschliesslich für eine spezifische Branche Sonderkonditionen in der Kreditgewährung fördern sollte.

Der Tourismus hat sich sehr gut von den Folgen der Covid-19-Pandemie erholt, auch in den Städten. Die vom Parlament zum Zeitpunkt der Überweisung der beiden Motionen wahrgenommene Dringlichkeit für eine zusätzliche Förderung ist heute nicht mehr gegeben.

Zudem liesse sich die von der Motion verlangte Einschränkung auf «Individualbetriebe» nicht ohne unerwünschte Ungleichbehandlungen, Wettbewerbsverzerrungen und unverhältnismässigem Abklärungs- und Kontrollaufwand umsetzen.

28 Hochschule Luzern (2023).